Werbung für Arztpraxen

In der Schweiz gibt es kein generelles Werbeverbot für Ärzte. Erlaubt ist sachliche Information, die Patienten die Wahl erleichtert.

Konstantin Malt
Konstantin MaltGründer Malt Consulting, BWL HSG · geprüft am 28. Oktober 2026
HeilmittelrechtArzneimittel und Medizinprodukte Lauterkeitsrechtwahr, fair, kein Spam MedBG Art. 40objektiv und nicht aufdringlich Standesordnung FMHfür Mitglieder am strengsten

Was dürfen Ärzte bewerben?

Ärztinnen und Ärzte dürfen in der Schweiz werben, wenn die Werbung objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. So verlangt es Art. 40 lit. d des Medizinalberufegesetzes. Für FMH-Mitglieder konkretisiert Anhang 2 der Standesordnung, was das heisst. Erlaubt sind Angaben, die die Wahl der passenden Ärztin erleichtern, etwa Qualifikation, Sprachen, Sprechzeiten und Angebot. Nicht erlaubt sind unter anderem Patientenempfehlungen als Werbung, marktschreierische Selbstanpreisung und Massensendungen. Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verbietet das Heilmittelgesetz.

Grundlage sind MedBG Art. 40, HMG Art. 31 und 32, UWG Art. 3, die FMH-Richtlinien «Information und Werbung» (Revision 8. Juni 2023) und der Praxisleitfaden von SAMW und FMH (Stand 12. August 2026), abgerufen am 29. Oktober 2026. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.

Vier Ebenen von Regeln

Der Praxisleitfaden von SAMW und FMH unterscheidet vier Arten von Einschränkungen. Wer sie kennt, kann jede Massnahme schnell einordnen.

1 Heilmittelrecht
Publikumswerbung ist unzulässig für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, für Betäubungsmittel und für Mittel mit Missbrauchsrisiko. Erlaubt ist Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, solange sie nicht irreführt. Einschränkungen gibt es auch für bestimmte Medizinprodukte und genetische Untersuchungen.
2 Lauterkeitsrecht
Das UWG gilt für Praxen wie für jedes Unternehmen. Unlauter sind unrichtige oder irreführende Angaben, unnötig herabsetzende Vergleiche, unzutreffende Titel und elektronische Massenwerbung ohne Einwilligung.
3 Berufspflicht
Das MedBG verlangt Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. Die kantonale Aufsichtsbehörde wacht darüber, und die Praxis kann sich je nach Kanton unterscheiden.
4 Standesregeln
Die Standesordnung der FMH mit Anhang 2 gilt für Mitglieder und ist laut Leitfaden detaillierter und strenger als das Gesetz. Kantonale Ärztegesellschaften können ergänzende Regeln erlassen.

Wie sieht das für Ihre Praxis aus?

Im Erstgespräch schauen wir Ihre Ausgangslage an und sagen offen, was wir sehen und ob wir helfen können. Über 120 Schweizer Unternehmen betreut seit 2023.

Regeln pro Werbemittel

Anhang 2 der FMH-Standesordnung regelt die Werbemittel einzeln. Die Übersicht gibt den Inhalt sinngemäss wieder. Für Suchanzeigen gibt es keine eigene Ziffer, sie folgen denselben Grundsätzen.

WerbemittelWas gilt
PraxisschildErlaubt. Angaben nach Ziff. 1, also etwa Qualifikation und Sprechzeiten. Grösse und Gestaltung kann die kantonale Gesellschaft regeln (Ziff. 3.1).
Briefpapier und RechnungenErlaubt. Dieselben Angaben wie auf dem Schild (Ziff. 3.2).
Inserate und MedienErlaubt. Mit den Angaben nach Ziff. 1. Ort, Häufigkeit und Grösse kann der Kanton regeln (Ziff. 3.3).
Newsletter an eigene PatientenMit Zustimmung. Erlaubt mit Angaben nach Ziff. 1 oder zur Prävention, wenn die Patienten zugestimmt haben (Ziff. 3.4).
Flyer, Postwurf, Massen-E-MailsNicht gestattet. Werbung als Massensendung, auch über digitale Plattformen (Ziff. 3.4).
WebsiteErlaubt. Nach Ziff. 1 und 2, mit Fachbeiträgen und Presseartikeln, die zur medizinischen Tätigkeit gehören (Ziff. 3.5).
Soziale NetzwerkeErlaubt. Privates und Berufliches trennen, Patientengeheimnis wahren, sachlich und kollegial bleiben (Ziff. 3.6).
Verzeichnisse und BewertungenErlaubt, mit Grenze. Einträge mit Angaben nach Ziff. 1. Patienten und Dritte dürfen nicht beeinflusst werden, um Bewertungen zu erzielen (Ziff. 3.7).
Google AdsErlaubt, sachlich. Dieselben Grundsätze wie für Website und Medien. Dazu kommen die Gesundheitsrichtlinien von Google.

Häufige Irrtümer

Diese Aussagen hören wir oft von Praxen. Daneben steht, was die Quellen dazu sagen.

BehauptungWas gilt
«Ärzte haben in der Schweiz ein Werbeverbot.»Nein. Das MedBG erlaubt Werbung in einem klaren Rahmen. Verboten ist nur, was nicht objektiv, irreführend oder aufdringlich ist.
«Was Google freigibt, ist erlaubt.»Nein. Google prüft seine eigenen Richtlinien, nicht das Schweizer Berufsrecht.
«Gute Bewertungen darf ich auf der Website zeigen.»Heikel. Die FMH zählt Information, die Empfehlungen von Patienten einbezieht, zu dem, was das Ansehen des Berufs beeinträchtigt (Ziff. 2.3).
«Ein Eröffnungsflyer an alle Haushalte ist üblich.»Für FMH-Mitglieder nein. Nicht adressierte Postwurfsendungen nennt Ziff. 3.4 ausdrücklich als nicht gestattet.
«Ein ausländischer Facharzttitel darf einfach genannt werden.»Nur korrekt. Mit Angabe der verleihenden Organisation (Ziff. 1.2). Laut Leitfaden braucht es für Verweise grundsätzlich eine Anerkennung durch die MEBEKO.
«Eine ambulante Praxis kann sich Klinik nennen.»Heikel. Firmenbezeichnungen dürfen nicht irreführen (Ziff. 1.3). Laut Leitfaden hat das Bundesgericht «Zahnklinik» für eine ambulante Einrichtung als täuschend beurteilt.
«Für rezeptfreie Mittel darf ich frei werben.»Teilweise. Publikumswerbung ist grundsätzlich zulässig, darf aber nicht irreführen oder zu übermässigem Gebrauch verleiten (HMG Art. 32 Abs. 1).

Drei Prüffragen pro Text

Mit diesen Fragen aus den FMH-Richtlinien prüfen Sie jede Anzeige, jede Website-Seite und jeden Post, bevor er online geht.

Wahr?

Entspricht es den Tatsachen?

Titel, Schwerpunkte und Angebote nur so, wie sie tatsächlich bestehen. Unwahr ist laut FMH jede Information, die den Tatsachen nicht entspricht.

Nötig?

Erleichtert es die Arztwahl?

Gute Information beantwortet eine Frage, die Patienten vor der Wahl haben. Was primär auf einen Werbeeffekt zielt, gilt als unzulässig.

Fair?

Weckt es falsche Erwartungen?

Keine Heilversprechen, keine abwertenden Vergleiche mit Kolleginnen und Kollegen und kein reklamehaftes Herausstellen der eigenen Person.

Freigabe vor dem Veröffentlichen

Diese Checkliste fasst die Regeln oben für den Alltag zusammen. Gehen Sie sie bei jeder neuen Seite, jeder Anzeige und jedem Post durch, bevor er online geht.

  • Titel und Qualifikation
    • Facharzttitel, Schwerpunkte und weitere Qualifikationen genau so, wie sie verliehen wurden, ausländische Titel mit verleihender Organisation.
    • Keine Bezeichnung wie Klinik oder Zentrum, die eine Grösse oder Einrichtung vortäuscht, die es nicht gibt.
  • Aussagen
    • Keine Heilversprechen, keine Garantien wie «schmerzfrei» und keine Superlative wie «führend» oder «die Besten».
    • Keine Vergleiche, die Kolleginnen und Kollegen herabsetzen.
  • Patientenstimmen und Bilder
    • Keine Patientenempfehlungen als Werbung auf der eigenen Website oder in Anzeigen.
    • Bilder von Patienten nur mit eigener, schriftlicher Einwilligung und ohne falsche Erwartungen.
  • Arzneimittel
    • Kein verschreibungspflichtiges Präparat in Publikumswerbung, auch nicht im Anzeigentext oder als Suchbegriff im Text.
    • Werben Sie mit der Behandlung und Ihrer Qualifikation, nicht mit dem Produkt.
  • Versand
    • Keine Massensendungen wie Postwurf oder Massen-E-Mails. Newsletter nur an eigene Patienten mit Zustimmung.
  • Daten
    • Formulare fragen nur nach Name, Kontakt und Terminwunsch, nicht nach Beschwerden.
    • Tracking und Werbe-Pixel so einrichten, dass keine Gesundheitsinformationen an Werbeplattformen gehen.
  • Im Zweifel
    • Bei neuen Formaten, Preiswerbung oder Bildern von Patienten vorher mit der kantonalen Ärztegesellschaft klären.

Information statt Anpreisung

Der wirksamste Weg für Praxen ist selten eine Anzeige, sondern gute Information. Die FMH erlaubt auf der Website Fachbeiträge und Presseartikel, die zur medizinischen Tätigkeit gehören. Eine Seite, die verständlich erklärt, wie eine Behandlung abläuft, wie lange sie dauert, was die Krankenkasse übernimmt und wann sie nicht passt, hilft Patienten bei der Wahl und bleibt sachlich.

Solche Inhalte sind zugleich die Grundlage, um in Google und in KI-Antworten als Quelle zu erscheinen. Wichtig ist, dass die Ärztin oder der Arzt die fachlichen Aussagen selbst verantwortet und mit Namen und Titel dazu steht. Mehr dazu unter SEO für Ärzte.

Wo Information kippt

  • Vom Erklären zum Versprechen

    «Wie eine Behandlung abläuft» ist Information. «Endlich wieder schmerzfrei» ist ein Heilversprechen.

  • Vom Angebot zum Druck

    Befristete Rabatte und «nur noch wenige Termine» setzen Patienten unter Druck, statt sie zu informieren.

  • Von der Person zur Reklame

    Ein Porträt mit Werdegang informiert. Eine Inszenierung als «Top-Arzt der Region» stellt die eigene Person reklamehaft heraus.

Werbung und Datenschutz

Werberegeln und Datenschutz greifen ineinander. Gesundheitsdaten sind nach dem Datenschutzgesetz besonders schützenswert, und schon ein Termin bei einer bestimmten Praxis kann eine Gesundheitsinformation sein. Kontaktformulare fragen deshalb nur nach Name, Kontakt und Terminwunsch.

Google zählt medizinische Leistungen zu den sensiblen Kategorien. Patientenlisten für Zielgruppen und Conversions mit Gesundheitsbezug für erweiterte Conversions sind dort nicht erlaubt. Mehr dazu unter Google Ads für Arztpraxen.

Was wir auf Websites sehen

  • Bewertungs-Widget auf der Startseite

    Eingebundene Sterne mit Patientenzitaten wirken wie Empfehlungen als Werbung.

  • Vorher-nachher ohne Einwilligung

    Identifizierbare Bilder brauchen eine eigene Einwilligung und dürfen keine falschen Erwartungen wecken.

  • Superlative aus Vorlagen

    Texte aus Baukästen für andere Branchen enthalten oft «führend» oder «die Besten».

  • Präparat im Anzeigentext

    Wer mit einem verschreibungspflichtigen Präparat statt mit der Behandlung wirbt, verstösst gegen das Heilmittelgesetz.

Was Malt Consulting macht

Wir bauen Praxis-Websites in Webflow, betreuen SEO, Google-Profil und Google Ads und prüfen jeden Text gegen die Übersicht oben, bevor er online geht. Wie Sie die Werbung in das gesamte Praxismarketing einordnen, steht unter Praxismarketing.

Eine rechtliche Freigabe ersetzen wir nicht. Bei neuen Formaten, Bildern von Patienten oder Preiswerbung empfehlen wir die Rücksprache mit der kantonalen Ärztegesellschaft oder einer Rechtsfachperson.

Grenzen dieser Übersicht

  • Keine Rechtsberatung

    Die Übersicht gibt Gesetz und Richtlinien sinngemäss wieder. Im Einzelfall entscheidet die Aufsicht oder ein Gericht.

  • Kantone unterscheiden sich

    Laut Leitfaden variiert die Toleranz der Behörden je nach Region, und Gesellschaften erlassen eigene Regeln.

  • Nicht für Zahnärzte

    Für Zahnärzte gelten zusätzlich die SSO-Standesordnung und die Preisbekanntgabe. Siehe Zahnarzt-Marketing.

Konstantin Malt, Gründer von Malt Consulting

Wer diese Seite geschrieben hat

Konstantin Malt hat Malt Consulting 2023 gegründet, damals unter dem Namen Digitalwahl. Er begleitet inhabergeführte Schweizer Unternehmen bei Positionierung, Website und Kundengewinnung und prüft für Praxen, wie Auftritt, Werberegeln und Datenschutz zusammenpassen.

  • AusbildungBachelor in Betriebswirtschaft, Universität St. Gallen (HSG)
  • ErfahrungÜber 120 Schweizer Unternehmen betreut seit 2023
  • Geprüft28. Oktober 2026, gegen die Rechtsquellen und Richtlinien unten

Häufige Fragen

Kurz beantwortet, mit dem Stand der Quellen vom 29. Oktober 2026.

Gibt es ein Werbeverbot für Ärzte in der Schweiz?

Nein. Das Medizinalberufegesetz erlaubt Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. Strengere Details regelt die FMH-Standesordnung für ihre Mitglieder.

Was ist Heilmittelwerbung?

Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte. Das Heilmittelgesetz erlaubt Fachwerbung an Personen, die verschreiben oder abgeben, und Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist verboten. Details regelt die Arzneimittel-Werbeverordnung.

Darf eine Praxis auf Instagram werben?

Ja. Laut FMH ist eine Präsenz in sozialen Netzwerken gestattet. Es gelten dieselben Regeln wie für die Website, und Privates ist vom Beruflichen zu trennen.

Darf ich Patienten um Google-Bewertungen bitten?

Die FMH verbietet, Patienten zu beeinflussen, um Bewertungen zu erzielen. Eine neutrale Möglichkeit, eine Rückmeldung zu geben, ohne Anreiz und ohne Auswahl nur zufriedener Patienten, klären Sie im Zweifel mit Ihrer kantonalen Gesellschaft.

Wer überwacht ärztliche Werbung?

Über die Berufspflichten nach MedBG wacht die kantonale Aufsichtsbehörde, für FMH-Mitglieder zusätzlich die Standesorgane. Erste Anlaufstelle bei Fragen ist die kantonale Ärztegesellschaft.

Weiterlesen

Quellen

  1. Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG), SR 811.11, Art. 40, Fassung vom 1.7.2025, abgerufen 29.10.2026. fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/537/de
  2. Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG), SR 812.21, Art. 31 und 32, Fassung vom 1.1.2025, abgerufen 29.10.2026. fedlex.admin.ch/eli/cc/2001/422/de
  3. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241, Art. 3, Fassung vom 1.1.2025, abgerufen 29.10.2026. fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/223_223_223/de
  4. FMH, Anhang 2 zur Standesordnung, Richtlinien «Information und Werbung», Revision vom 8.6.2023, abgerufen 29.10.2026. fmh.ch, Anhang 2 (PDF)
  5. SAMW und FMH, Praxisleitfaden, Kapitel 2.5 «Information, Werbung und Verwendung von Berufsbezeichnungen», Stand 12.8.2026, abgerufen 29.10.2026. leitfaden.samw.fmh.ch, Kapitel 2.5
  6. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), SR 235.1, Art. 5, abgerufen 29.10.2026. fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de
  7. Google Werberichtlinien, «Customer data policies», Abschnitt zu sensiblen Kategorien, abgerufen 29.10.2026. support.google.com/adspolicy/answer/7475709

Ist Ihr Auftritt auf Kurs?

Im Erstgespräch gehen wir Website, Google-Profil und Anzeigen Ihrer Praxis anhand der Übersicht oben durch und sagen offen, was wir sehen. Die rechtliche Beurteilung bleibt bei Ihrer Gesellschaft oder einer Fachperson.

Lieber direkt? +41 78 814 14 58 oder info@maltconsulting.ch

Zuletzt geprüft am 28. Oktober 2026 von Konstantin Malt · Malt Consulting, Winterthur