Praxismarketing in der Schweiz, was erlaubt ist und was wirkt
Was Gesetz und Standesordnung sagen
Ein generelles Werbeverbot für Ärzte gibt es in der Schweiz nicht. Es gibt aber klare Grenzen. Sie stehen im Bundesgesetz und, für Mitglieder, in den Standesordnungen von FMH und SSO. Viele Ratgeber im Internet beziehen sich auf deutsches Recht, das in der Schweiz nicht gilt.
| Regel | Inhalt | Gilt für |
|---|---|---|
| MedBG Art. 40 lit. d | Nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist | Alle universitären Medizinalberufe, auch Zahnärzte |
| HMG Art. 32 | Keine Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel | Alle |
| FMH, Anhang 2 zu Art. 20 | Erlaubt sind sachliche Informationen zu Qualifikation, Werdegang, Sprachen, Sprechstunden, Aufnahme neuer Patienten und Angeboten, auch auf Websites und in sozialen Netzwerken. Heikel sind Patientenempfehlungen, Selbstanpreisung und ungerechtfertigte Erwartungen. Keine Massensendungen. Patienten dürfen nicht beeinflusst werden, um Bewertungen zu erzielen | FMH-Mitglieder |
| SSO-Standesordnung Art. 21, 24, 6 | Werbliche Aussagen auf das Nützliche beschränken, keine Gratisleistungen anpreisen, keine übertriebenen Hoffnungen wecken. Haftung auch für Werbung Dritter | SSO-Mitglieder |
| Preisbekanntgabe | Gilt für zahnärztliche Leistungen. Wer Preise oder Preisrahmen nennt, muss den tatsächlich zu bezahlenden Preis angeben. Der Taxpunktwert für Privatpatienten muss gut sichtbar bekannt gegeben werden | Zahnarztpraxen |
| Kantonale Regeln | Kantonale Ärztegesellschaften und Aufsichtsbehörden können ergänzende Regeln erlassen | je nach Kanton |
Diese Übersicht ersetzt keine rechtliche Beratung. Im Zweifel bei der kantonalen Gesellschaft oder einer Fachperson nachfragen. Eine Freigabe einer Anzeige durch Google oder Meta heisst nicht, dass sie berufsrechtlich zulässig ist.
Was eher unproblematisch ist und was nicht
Eher unproblematisch, wenn wahr
- «Zahnarztpraxis in Winterthur, neue Patienten willkommen»
- «Informationen zur Implantatbehandlung, Ablauf und mögliche Kosten»
- «Unser Team und unsere Qualifikationen»
- «Sprechzeiten und Online-Terminvereinbarung»
Problematisch
- «Der beste Zahnarzt der Region», unbelegter Superlativ
- «Garantiert schmerzfrei», nicht haltbare Garantie
- «Nur diesen Monat 30 Prozent Rabatt», Dringlichkeit und Rabattdruck
- Nicht anerkannte Titel oder Spezialisierungen
Was im Praxismarketing wirkt
Behandlungsseiten
Pro Behandlung eine sachliche Seite mit Ablauf, Dauer, Kosten oder Kostenübernahme und Antworten auf häufige Fragen. Erlaubt, vertrauensbildend und die Grundlage für Google und KI. Mehr unter Website für Arztpraxen.
Suche und KI-Antworten
Gefunden werden, wenn Patienten nach einer Behandlung in ihrer Region suchen oder ChatGPT fragen. Details unter SEO für Ärzte.
Google-Unternehmensprofil
Sprechzeiten, Fotos und Leistungen aktuell halten, sachlich auf Bewertungen antworten, ohne zu bestätigen, dass jemand Patient ist.
Google Ads
Suchanzeigen für Behandlungen, die Sie ausbauen wollen, mit sachlichen Texten. In ChatGPT dürfen Gesundheitsdienstleister ausserhalb der USA laut OpenAI derzeit nicht werben.
Buchung und Anrufannahme
Eine einfache Online-Buchung und eine gute telefonische Erreichbarkeit entscheiden, ob Sichtbarkeit zu Terminen wird. Unbeantwortete Anrufe sind oft das grössere Leck als fehlende Werbung.
Kontakt zu Zuweisenden
Für Fachärzte zählen Hausärzte und andere Zuweiser oft mehr als Werbung. Klare Informationen für Kolleginnen und Kollegen sind ausdrücklich erlaubt.
Arbeitgebermarke
Eine gute Karriereseite und echte Einblicke helfen, MPA, Dentalassistenz und Dentalhygiene zu finden. Ohne Personal nützt die beste Nachfrage nichts.
Recall und Newsletter
Rundschreiben an eigene Patienten sind laut FMH erlaubt, wenn sie sachlich informieren oder der Prävention dienen und die Patienten zugestimmt haben.
Anfrage bis Termin
Messen, welche Kanäle Termine für die gewünschten Behandlungen bringen, nicht nur Klicks. Bestandspatienten zählen dabei nicht als neue Patienten.
Gesundheitsdaten gehören nicht in Werbeplattformen
Gesundheitsdaten sind nach dem Datenschutzgesetz besonders schützenswert, und schon ein Termin bei einer bestimmten Praxis kann eine Gesundheitsinformation sein. Für das Marketing heisst das. Kontaktformulare fragen nur, was für einen Termin nötig ist, also Name, Kontakt und Terminwunsch, keine Beschwerden oder Vorgeschichte.
Auch Google stuft medizinische Leistungen als sensible Kategorie ein. Patientenlisten für Zielgruppen, hochgeladene Kontaktdaten von Patienten oder Behandlungsinformationen in der Erfolgsmessung von Anzeigen sind dort nicht erlaubt. Messen lässt sich trotzdem, nur eben datensparsam, etwa als «Anfrage abgeschickt» ohne Inhalt, und die eigentliche Auswertung bis zum Termin bleibt im Praxissystem.
Womit eine Praxis anfangen sollte
- Ziel und Kapazität klären. Welche Behandlungen sollen stärker ausgelastet werden, für welche Patienten, und gibt es dafür freie Termine und Personal? Eine volle Praxis braucht nicht mehr Werbung, sondern bessere Organisation.
- Ausgangslage messen. Wird die Praxis für diese Behandlungen bei Google und in ChatGPT gefunden, und wer wird stattdessen genannt?
- Website und Profil in Ordnung bringen. Ohne verständliche Behandlungsseiten verpuffen auch Anzeigen.
- Anfrageweg prüfen. Wie schnell werden Anrufe und Anfragen beantwortet, und wie viele werden zu Terminen?
- Gezielt sichtbar werden. SEO und KI-Sichtbarkeit für die Kernbehandlungen, bei Bedarf ergänzt durch Google Ads.
Woran Praxismarketing oft scheitert
- Werbung für die falsche LeistungMehr Anfragen für Behandlungen, die ohnehin ausgebucht sind oder wenig beitragen.
- Klicks statt TermineEin Bericht voller Klicks und Formularanfragen sagt nichts darüber, wie viele Patienten wirklich erschienen sind.
- Bewertungen gezielt steuernNur zufriedene Patienten um eine Bewertung bitten oder dafür etwas anbieten ist nach FMH-Regeln und Google-Richtlinien unzulässig.
- Allgemeine AgenturtexteTexte, die Heilsversprechen oder Superlative enthalten, weil sie für andere Branchen geschrieben wurden.
Fragen zum Praxismarketing
Gibt es in der Schweiz ein Werbeverbot für Ärzte?
Nein. Ärzte und Zahnärzte dürfen werben, wenn die Werbung objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. So verlangt es Artikel 40 des Medizinalberufegesetzes. Die Standesordnungen von FMH und SSO konkretisieren das.
Darf ich Google Ads für meine Praxis schalten?
Grundsätzlich ja. Die Anzeigentexte müssen den gleichen Regeln folgen wie jede andere Werbung, also sachlich und nicht irreführend sein. Begriffe zu verschreibungspflichtigen Medikamenten sind bei Google eingeschränkt, und Zielgruppen aus Patientendaten sind nicht erlaubt.
Darf ich Patientenbewertungen auf meiner Website zeigen?
Das ist heikel. Die FMH zählt Information, die Empfehlungen von Patientinnen und Patienten einbezieht, zu dem, was das Ansehen des Berufs beeinträchtigt. Klären Sie das im Zweifel mit Ihrer Standesorganisation.
Darf ich Vorher-nachher-Bilder zeigen?
Ein ausdrückliches Schweizer Verbot ist uns nicht bekannt. Solche Bilder dürfen aber keine ungerechtfertigten Erwartungen wecken und nicht irreführend sein, und es braucht eine eigene, ausdrückliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Im Zweifel zurückhaltend einsetzen und rechtlich prüfen lassen.
Darf ich meinen Patienten einen Newsletter schicken?
Laut FMH ja, wenn er sachlich informiert oder der Prävention dient und die Patienten zugestimmt haben. Werbung als Massensendung an Personen ohne Zustimmung ist nicht erlaubt.
Was kostet Praxismarketing?
Das hängt davon ab, welche Kanäle nötig sind, ob die Website überarbeitet werden muss und wie viel Werbebudget sinnvoll ist. Nach einer Analyse erhalten Sie ein Angebot mit klaren Bausteinen.
Rechtsgrundlagen
- Medizinalberufegesetz (MedBG), Art. 40 lit. d, fedlex.admin.ch
- Heilmittelgesetz (HMG), Art. 32, fedlex.admin.ch
- FMH, Anhang 2 zur Standesordnung, Richtlinien «Information und Werbung», revidiert 8.6.2023, Ziff. 1, 2.3, 3.4 bis 3.7, fmh.ch, geprüft 27.10.2026
- SSO, Standesordnung, Art. 6, 21 und 24
- SECO, Merkblatt zur Preisbekanntgabe für zahnärztliche Dienstleistungen, April 2025
- Google Ads, Richtlinie zu Kundendaten und personalisierter Werbung in Gesundheitskategorien, support.google.com
- OpenAI, Ad policies (Gesundheitsdienstleistungen), openai.com
Welcher Hebel passt zu Ihrer Praxis?
Im Erstgespräch schauen wir Sichtbarkeit, Website und Anfrageweg Ihrer Praxis an und sagen offen, womit Sie anfangen sollten.
Lieber direkt? +41 78 814 14 58 oder info@maltconsulting.ch