Google-Bewertung löschen lassen, was in der Schweiz geht
Welche Bewertungen Google entfernt
| Art der Bewertung | Entfernt Google sie? |
|---|---|
| Gefälschte oder gekaufte Bewertung | Ja, Verstoss gegen die Regeln zu gefälschten Interaktionen und zur Manipulation von Bewertungen |
| Bewertung durch Mitbewerber, aktuelle oder frühere Mitarbeitende | Ja, Interessenkonflikt |
| Bewertung ohne Bezug zum Betrieb, etwa zu Politik oder einer anderen Firma | Ja, nicht themenbezogen |
| Beleidigung, Belästigung, Hassrede, vulgäre Sprache | Ja |
| Persönliche Daten wie Telefonnummer oder Adresse von Mitarbeitenden | Ja |
| Unbelegte Behauptungen zu unethischem Verhalten oder kriminellen Aktivitäten | Ja, laut Richtlinie |
| Werbung oder Links zu anderen Angeboten | Ja |
| Negative, aber sachliche Kritik | Nein. Google bittet ausdrücklich, solche Bewertungen nicht zu melden |
| Ein Stern ohne Text | Nur, wenn ein Richtlinienverstoss erkennbar ist, etwa ein Interessenkonflikt oder eine gefälschte Interaktion |
Wichtig für die Meldung ist, den Verstoss zu wählen, der wirklich vorliegt. «Die Bewertung ist unfair» ist für Google kein Grund. «Diese Person war nie Kunde, und es gibt keinen Auftrag unter diesem Namen» kann einer sein, wenn Sie es plausibel machen können.
So melden Sie eine Bewertung als Inhaber
- Melden Sie sich mit dem Konto an, das Ihr Google-Unternehmensprofil verwaltet.
- Öffnen Sie im Profil «Rezensionen lesen» und wählen Sie bei der betreffenden Bewertung das Melde-Symbol. Alternativ nutzen Sie das Tool zum Verwalten von Rezensionen von Google.
- Wählen Sie den passenden Grund und senden Sie die Meldung ab.
- Den Status verfolgen Sie im Tool zum Verwalten von Rezensionen. Dort steht «Entscheidung steht aus», «kein Richtlinienverstoss» oder «eskaliert». Laut Google dauert die Prüfung meist einige Tage.
- Lehnt Google ab, können Sie einmalig Einspruch einlegen. Pro Einspruch lassen sich bis zu zehn Bewertungen auswählen. Danach erhalten Sie eine E-Mail mit dem Ergebnis.
- Antworten Sie parallel sachlich und freundlich auf die Bewertung. Ihre Antwort lesen alle späteren Kunden mit, auch wenn die Bewertung am Ende stehen bleibt.
Wann der Rechtsweg in Frage kommt
In der Schweiz schützt Artikel 28 des Zivilgesetzbuchs die Persönlichkeit, auch von Firmen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, andere durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabzusetzen. Vorsätzliche Verstösse sind nach Artikel 23 UWG auf Antrag strafbar.
Wie schwierig das ist, zeigt ein Fall aus Bern. Ein Anwalt hatte eine Ein-Stern-Bewertung ohne Text von einer Person erhalten, die er nicht kannte. Die Staatsanwaltschaft wollte kein Verfahren eröffnen. Das Obergericht des Kantons Bern hielt 2020 fest, dass ein Stern ohne Begründung ein reines Werturteil ist und deshalb nicht «unrichtig» sein kann. Es bejahte aber den Bezug zum Wettbewerb, weil viele Menschen bei Google eine erste Auswahl treffen, und wies die Staatsanwaltschaft an, ein Verfahren zu eröffnen. Ob die Bewertung tatsächlich unnötig verletzend war, liess das Gericht offen.
Laut einem Bericht auf law.ch wies das Obergericht Zürich 2022 die Löschklage einer Arztpraxis ab, weil Leser mit positiven und negativen Bewertungen rechnen. Eine Pflicht zu standardisierten Löschverfahren für Plattformen, wie sie der Digital Services Act in der EU vorsieht, gibt es in der Schweiz derzeit nicht. Ein Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen ist laut demselben Bericht in Vorbereitung.
Der Rechtsweg lohnt sich deshalb vor allem bei klar unwahren Tatsachenbehauptungen, groben Herabsetzungen oder einer erkennbaren Kampagne. Lassen Sie sich in solchen Fällen von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.
Welcher Schritt in welcher Situation
| Situation | Erster Schritt | Realistische Aussicht |
|---|---|---|
| Kunde war da und ist unzufrieden, schreibt sachlich | Antworten, Gespräch anbieten | Bewertung bleibt, gute Antwort wirkt auf Leser |
| Person war nie Kunde, kein Auftrag auffindbar | Bei Google melden, im Einspruch begründen | Möglich, wenn der Verstoss erkennbar ist |
| Bewertung stammt erkennbar von einem Mitbewerber oder Ex-Mitarbeitenden | Als Interessenkonflikt melden | Gut, wenn erkennbar |
| Beleidigung oder Vorwurf einer Straftat | Melden, Screenshot sichern | Gut |
| Mehrere falsche Bewertungen in kurzer Zeit | Melden, dokumentieren, anwaltlich beraten lassen | Je nach Beweislage |
| Unwahre Tatsachenbehauptung mit spürbarem Schaden | Anwaltlich beraten lassen, Rechtsweg prüfen | Aufwendig, Ausgang offen |
Drei Antworten, die Sie anpassen können
Eine gute Antwort ist kurz, freundlich und ohne Rechtfertigung. Sie richtet sich weniger an die Person, die bewertet hat, als an alle, die die Bewertung später lesen.
Was Praxen zusätzlich beachten müssen
Berufsgeheimnis
Antworten Sie nie mit Details zur Behandlung und bestätigen Sie nicht, dass jemand Patient ist, auch wenn die Person es selbst schreibt.
Keine Anreize
Keine Rabatte oder Geschenke für Bewertungen und nicht nur zufriedene Patienten gezielt um eine Bewertung bitten. Beides verbietet Google ausdrücklich.
Werberecht
Patientenstimmen in der eigenen Werbung brauchen eine eigene Einwilligung und müssen dem Werberecht für Medizinalberufe entsprechen.
Sachlich bleiben
Eine kurze, höfliche Antwort ohne Rechtfertigung wirkt am professionellsten. Mehr dazu unter Zahnarzt-Marketing.
Mehr echte Bewertungen statt weniger schlechte
Eine einzelne schlechte Bewertung schadet vor allem dann, wenn es kaum andere gibt. Das Obergericht Bern hat genau das betont. Der Anwalt im Fall oben hatte nur diese eine Bewertung, sie bestimmte also seinen ganzen Schnitt. Bei Betrieben mit vielen echten Bewertungen fällt eine einzelne kaum ins Gewicht.
Google erlaubt ausdrücklich, Kunden um eine Bewertung zu bitten, solange es keine Gegenleistung gibt und Sie nicht nur die Zufriedenen fragen. Für Handwerksbetriebe heisst das, nach jedem abgeschlossenen Auftrag freundlich um eine Bewertung zu bitten, am besten mit einem direkten Link per SMS oder auf der Rechnung. Gekaufte Bewertungen verstossen gegen die Richtlinien von Google und können zu Einschränkungen des Profils führen. Wie Sie das Profil insgesamt pflegen, steht unter Google-Unternehmensprofil.
Bewertungen zählen nicht nur für Google Maps. Auch KI-Antworten greifen auf Bewertungsseiten und Verzeichnisse zurück, wenn sie Anbieter nennen. Mehr dazu unter GEO und SEO.
Fragen zum Löschen von Google-Bewertungen
Kann ich eine schlechte Google-Bewertung löschen lassen?
Nur wenn sie gegen die Richtlinien von Google verstösst oder rechtswidrig ist. Eine negative, aber sachliche Bewertung entfernt Google nicht, auch wenn Sie sie als unfair empfinden.
Wie lange dauert es, bis Google eine gemeldete Bewertung prüft?
Laut Google meist einige Tage. Den Stand sehen Sie im Tool zum Verwalten von Rezensionen. Bei einer Ablehnung können Sie einmal Einspruch einlegen.
Kann ich herausfinden, wer eine anonyme Bewertung geschrieben hat?
Google gibt die Identität nicht einfach heraus. Bei einer Strafanzeige, auch gegen unbekannte Täterschaft, kann die Staatsanwaltschaft Abklärungen treffen. Das lohnt sich nur bei schweren Fällen und mit anwaltlicher Beratung.
Darf ich Google-Bewertungen kaufen?
Nein. Gekaufte Bewertungen verstossen gegen die Richtlinien von Google und können zur Entfernung der Bewertungen und zu Einschränkungen des Profils führen. Sie können zudem nach dem UWG problematisch sein, weil sie Kunden über den eigenen Betrieb täuschen.
Lohnt sich eine Firma, die Bewertungen löschen lässt?
Seien Sie vorsichtig mit Versprechen. Eine Firma kann Google nicht zwingen, eine Bewertung zu entfernen. Sie kann nur melden, was Sie auch selbst melden können, oder Sie an eine Anwältin verweisen. Eine Löschgarantie ist ein Warnsignal.
Soll ich auf jede Bewertung antworten?
Auf negative Bewertungen fast immer, kurz und sachlich. Auf positive je nach Zeit. Antworten zeigen späteren Kunden, dass Sie sich kümmern.
Belege auf dieser Seite
- Google, Richtlinien für von Nutzern beigetragene Inhalte, support.google.com
- Google Unternehmensprofil-Hilfe, Rezensionen melden und Einspruch einlegen, support.google.com
- Zivilgesetzbuch Art. 28 und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Art. 3 und 23, fedlex.admin.ch
- Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, BK 20 100, Beschluss vom 15.5.2020, entscheidsuche.ch
- law.ch, «Flut an falschen Bewertungen, wie die Google-Sterne ihre Macht verlieren», Juli 2026, law.ch
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