Privatpatienten gewinnen

In der Schweiz ist jede Person grundversichert. Privatpatient heisst hier etwas anderes als in Deutschland, und darum passen viele Ratgeber nicht.

Konstantin Malt
Konstantin MaltGründer Malt Consulting, BWL HSG · geprüft am 28. Oktober 2026
(halb)privat versichert 52,5 %28,9 % 19922017 Quelle Obsan Bulletin 2/2021

Was heisst Privatpatient hier?

In der Schweiz sind alle Einwohner über die obligatorische Krankenpflegeversicherung grundversichert. Als Privatpatienten gelten meist Personen mit einer Spitalzusatzversicherung für die halbprivate oder private Abteilung, dazu Selbstzahler für Leistungen ausserhalb der Grundversicherung. 2017 waren laut Obsan rund 29 % der Bevölkerung halbprivat oder privat versichert. Für eine ambulante Praxis zählt deshalb weniger der Versicherungsstatus als die Frage, welche Leistungen Patienten selbst wählen und wie die Praxis dafür gefunden wird.

Grundlage sind das Obsan Bulletin 2/2021 zu Personen mit und ohne Spitalzusatzversicherung, die Angaben des Bundes zur Krankenversicherung, eine Mitteilung der FINMA vom 16. Januar 2025 und die Standesordnung der FMH. Die Quellen stehen am Ende der Seite. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.

Deutschland und die Schweiz

Die meisten Ratgeber zu Privatpatienten beziehen sich auf die private Krankenversicherung in Deutschland. Die Ausgangslage in der Schweiz ist eine andere.

PunktDeutschlandSchweiz
VersicherungPrivate Krankenversicherung als Ersatz der gesetzlichen VersicherungGrundversicherung für alle, Zusatzversicherung freiwillig dazu
Wer gilt als privatWer privat statt gesetzlich versichert istMeist wer eine Spitalzusatzversicherung hat oder eine Leistung selbst bezahlt
Ambulante PraxisPrivatpatienten werden nach eigener Gebührenordnung abgerechnetGrundversicherte ambulante Leistungen laufen über TARDOC und ambulante Pauschalen, für alle gleich
Folge fürs MarketingZielgruppe ist der VersicherungsstatusZielgruppe ist die Leistung, die Patienten selbst wählen oder für die sie freie Arztwahl im Spital nutzen

Wie sieht das für Ihre Praxis aus?

Im Erstgespräch schauen wir Ihre Ausgangslage an und sagen offen, was wir sehen und ob wir helfen können. Über 120 Schweizer Unternehmen betreut seit 2023.

Wer (halb)privat versichert ist

Laut Obsan ist der Anteil seit 1992 stark gesunken und seit 2007 relativ stabil bei rund 29 %. Er steigt mit dem Alter, von 21 % bei den 15- bis 34-Jährigen auf fast 40 % ab 65 Jahren, wobei der Wert für die älteste Gruppe laut Obsan eher überschätzt ist.

Stark ist der Unterschied nach Bildung und Einkommen. Bei Haushaltseinkommen über 100'000 Franken sind laut den Daten des Schweizer Haushalt-Panels 2017 rund 55 % halbprivat oder privat versichert, unter 50'000 Franken knapp 20 %. Die Zahlen sind von 2017. Neuere Werte dieser Qualität haben wir beim Bund nicht gefunden.

29 %der Bevölkerung waren 2017 halbprivat oder privat versichert, 1992 waren es 52,5 %.

Schweizerische Gesundheitsbefragung 2017, ausgewertet im Obsan Bulletin 2/2021. Personen in Alters- und Pflegeheimen sind nicht enthalten.

Drei Gruppen, drei Wege

Wer in der Schweiz von Privatpatienten spricht, meint meist eine dieser drei Gruppen. Jede erreichen Sie auf einem anderen Weg.

Spital

Zusatzversicherte im Spital

Sie wählen ihren Operateur oft selbst. Für Belegärzte und Chefärzte zählen hier Zuweiser, ein klares fachliches Profil und eine Website, die Belegarzttätigkeit und Spital nennt.

Selbstzahler

Leistungen ohne Grundversicherung

Etwa ästhetische Behandlungen oder Leistungen, die die Grundversicherung nicht übernimmt. Hier recherchieren Patienten selbst und vergleichen.

Zuweiser

Ärzte, die empfehlen

Viele zusatzversicherte Patienten kommen auf Empfehlung der Hausärztin oder des Hausarztes. Mehr dazu unter Zuweisermarketing.

Was diese Patienten prüfen

Wer selbst wählt oder selbst bezahlt, recherchiert gründlicher. Diese Punkte sollten auf Ihrer Website stehen, sachlich und belegt.

  • Wer behandelt
    • Name, Foto, Facharzttitel und Werdegang, ausländische Titel mit verleihender Organisation.
    • Schwerpunkte nur, soweit sie der erworbenen Weiterbildung entsprechen.
  • Wo behandelt wird
    • Praxis, Spital oder Klinik und allfällige Belegarztverhältnisse.
  • Was eine Leistung umfasst
    • Ablauf, Dauer, Vorbereitung und Nachsorge, ohne Erfolgsversprechen.
  • Wer die Kosten trägt
    • Ob die Grundversicherung zahlt und dass Patienten die Deckung einer Zusatzversicherung bei ihrer Versicherung klären.
    • Bei Selbstzahlerleistungen, wovon der Preis abhängt.
  • Wie rasch ein Termin möglich ist
    • Kontaktweg, Erreichbarkeit und Sprachen, auch Englisch, wenn angeboten.

Die Hebel in der Schweiz

Deutsche Listen nennen oft dieselben Massnahmen. In der Schweiz wirken sie anders, weil Zusatzversicherte vor allem über Spital, Zuweiser und gezielte Suche zu einer Praxis finden.

HebelWas er hier bedeutetHäufiger Fehler
ZuweiserHausärzte und andere Fachärzte empfehlen, wenn Berichte rasch kommen, Rückfragen direkt beantwortet werden und klar ist, wofür die Praxis steht.Ein Flyer an alle Hausärzte statt eines persönlichen Kontakts zu den zehn, die tatsächlich zuweisen. Vorteile oder Zahlungen für Zuweisungen sind standesrechtlich heikel und gehören vorher geprüft.
Spital und KlinikWer als Belegarzt operiert, wird oft über die Arztsuche des Spitals gefunden. Dort entscheidet das Profil mit Schwerpunkten und Kontakt.Das Spitalprofil ist veraltet oder verlinkt nicht auf die eigene Praxis.
Suche nach LeistungPatienten suchen nach Eingriff, Beschwerde oder Arztname mit Ort, zunehmend auch in KI-Antworten.Die Website nennt Fachgebiete, aber keine einzelne Leistung mit eigener Seite.
Google-UnternehmensprofilName, Adresse, Öffnungszeiten, Sprachen und Bewertungen erscheinen direkt in der Suche und auf Google Maps.Auf Bewertungen wird so geantwortet, dass das Behandlungsverhältnis bestätigt wird. Das verletzt das Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB). Mehr unter Google-Bewertungen beantworten.
Internationale PatientenIn Städten mit vielen internationalen Arbeitskräften zählen eine englische Version, Angaben zur Abrechnung mit ausländischen Versicherern und rasche Termine.Eine Seite auf Englisch versprechen, die Anmeldung aber nur auf Deutsch führen.
Fachliches ProfilVorträge, Fachartikel und Lehrtätigkeit zeigen Kompetenz, wenn sie sachlich und überprüfbar sind.Superlative wie «führender Spezialist», die sich nicht belegen lassen.
MessungBei der Anmeldung fragen, wie der Patient auf die Praxis kam, und das pro Leistung auswerten.Nur Websitebesuche zählen, ohne zu wissen, welche Termine daraus entstehen.

Was Werbung nicht darf

Für Ärztinnen und Ärzte gelten in der Schweiz strengere Regeln als für andere Firmen. Diese Punkte sollten Sie vor jeder Kampagne prüfen.

  • Sachlich bleiben
    • Werbung muss objektiv sein und einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, sie darf weder irreführen noch aufdringlich sein (Art. 40 lit. d MedBG).
    • Keine Heilversprechen. Vorher-nachher-Bilder nur zurückhaltend und so, dass sie keine ungerechtfertigten Erwartungen wecken.
  • Arzneimittel nicht bewerben
    • Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist verboten (Art. 32 HMG). Das betrifft etwa ästhetische Behandlungen mit Botulinumtoxin, die deshalb nicht mit dem Produktnamen beworben werden.
  • Gesundheitsdaten schützen
    • Gesundheitsdaten gelten als besonders schützenswert (Art. 5 DSG). Werbe-Pixel auf Seiten mit Terminbuchung oder Anfrageformular sind deshalb riskant.
    • Patientenlisten gehören nie in ein Werbekonto.
  • Titel korrekt nennen
    • Facharzttitel und Schwerpunkte nur so, wie sie erworben wurden, ausländische Titel mit der verleihenden Organisation.

Kantonale Gesundheitsgesetze können weitere Vorgaben enthalten. Im Zweifel hilft die kantonale Ärztegesellschaft.

Was die Aufsicht verlangt

Die FINMA verlangt, dass Zusatzversicherer Mehrleistungen sauber von der Grundversicherung abgrenzen. Sie hat im Januar 2025 festgehalten, dass viele Verträge die Mehrleistungen nicht korrekt von der Grundversicherung abgrenzen und ärztliche Leistungen teilweise doppelt abgerechnet werden.

Für das Marketing heisst das, eine Praxis wirbt nicht mit Vorteilen für Privatpatienten, die sie nicht als Mehrleistung belegen kann. Was im Spital als Mehrleistung gilt, regeln die Verträge mit den Versicherern.

Zielgruppen und Datenschutz

Keine Werbeplattform kennt den Versicherungsstatus. Ein verbreiteter Rat lautet, Werbung nach Beruf oder Einkommen auszurichten. Selbst bei hohem Einkommen ist laut Obsan aber nur rund die Hälfte zusatzversichert, und bei Gesundheitswerbung gelten zusätzliche Grenzen.

Google lässt bei Gesundheit keine Zielgruppen aus eigenen Daten zu, also weder Kundenabgleich noch ähnliche Segmente. Patientenlisten gehören nie in ein Werbekonto. Wirksamer ist es, dort gefunden zu werden, wo Patienten nach einer Leistung suchen, wie unter SEO für Ärzte beschrieben.

Grenzen dieser Strategie

Eine Ausrichtung auf Privatpatienten passt nicht für jede Praxis. Diese Punkte sollten Sie vorher ehrlich prüfen.

  • Die Gruppe ist begrenzt

    Rund 29 % sind zusatzversichert, und diese Gruppe ist älter als der Durchschnitt.

  • Ambulant zählt sie wenig

    Für eine rein ambulante Praxis zählt die Zusatzversicherung im Spital kaum.

  • Werbung mit Privilegien ist heikel

    Aussagen, die ungerechtfertigte Erwartungen wecken, widersprechen der Standesordnung.

  • Keine Garantie auf Fälle

    Wie viele Patienten kommen, hängt von Nachfrage, Mitbewerbern und Zuweisern ab.

Konstantin Malt

Wer diese Seite geschrieben hat

Konstantin Malt hat Malt Consulting 2023 gegründet, damals unter dem Namen Digitalwahl. Er begleitet inhabergeführte Schweizer Unternehmen, darunter Arzt- und Zahnarztpraxen, bei Positionierung, Website und Kundengewinnung.

  • AusbildungBachelor in Betriebswirtschaft, Universität St. Gallen (HSG)
  • ErfahrungÜber 120 Schweizer Unternehmen betreut seit 2023
  • Geprüft28. Oktober 2026, gegen Obsan, FINMA, FMH und die Quellen unten

Häufige Fragen

Kurz beantwortet für Praxen in der Schweiz.

Gibt es in der Schweiz Privatpatienten wie in Deutschland?

Nicht im gleichen Sinn. In der Schweiz ist die Grundversicherung für alle obligatorisch. Eine Zusatzversicherung kommt freiwillig dazu und deckt vor allem Leistungen im Spital oder ausserhalb der Grundversicherung.

Wie viele Menschen sind halbprivat oder privat versichert?

Laut dem Obsan Bulletin 2/2021 waren es 2017 rund 29 % der Bevölkerung. 1992 lag der Anteil bei 52,5 %.

Darf ich mit kürzeren Wartezeiten für Privatpatienten werben?

Das ist heikel. Werbung muss objektiv sein und darf keine ungerechtfertigten Erwartungen wecken. Wer solche Aussagen plant, sollte sie vorher mit der kantonalen Ärztegesellschaft oder einer Fachperson prüfen.

Kann ich Werbung nur an Zusatzversicherte ausspielen?

Nein. Werbeplattformen kennen den Versicherungsstatus nicht, und bei Gesundheitswerbung schränkt Google Zielgruppen aus eigenen Daten ein. Sinnvoll ist es, bei Suchen nach einer bestimmten Leistung sichtbar zu sein.

Darf ich Preise für Selbstzahlerleistungen nennen?

Ja, sachliche Preisangaben sind erlaubt und helfen Patienten bei der Entscheidung. Nennen Sie, wovon der Preis abhängt und was enthalten ist. Lockvogelpreise oder Rabattaktionen wirken bei Gesundheitsleistungen schnell unsachlich.

Lohnt sich das für eine Hausarztpraxis?

Selten. Hausarztpraxen haben eher ein Kapazitäts- als ein Nachfrageproblem. Mehr bringt die Ausrichtung bei Spezialisten mit Spitaltätigkeit oder einem hohen Anteil an Selbstzahlerleistungen.

Weiterlesen

Quellen

  1. Obsan, «Personen mit und ohne Spitalzusatzversicherung», Obsan Bulletin 2/2021, Neuchâtel, Schweizerisches Gesundheitsobservatorium, abgerufen 29.10.2026. obsan.admin.ch (PDF)
  2. FINMA, Medienmitteilung zur Leistungsabrechnung der Krankenzusatzversicherer, 16.1.2025. finma.ch/de/news/2025/01
  3. ch.ch, «Krankenkasse abschliessen, wechseln oder kündigen», Grund- und Zusatzversicherung, abgerufen 29.10.2026. ch.ch/de/gesundheit/krankenkasse
  4. Bundesamt für Gesundheit, «TARDOC und Ambulante Pauschalen», abgerufen 29.10.2026. bag.admin.ch/de/tardoc-und-ambulante-pauschalen
  5. FMH, Anhang 2 zur Standesordnung, Richtlinien «Information und Werbung», revidiert am 8.6.2023, Ziff. 1.1, 1.2 und 2.3, abgerufen 29.10.2026. fmh.ch, Anhang 2 (PDF)
  6. Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG), SR 811.11, Art. 40 lit. d. fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/537/de
  7. Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG), SR 812.21, Art. 32 Unzulässige Werbung. fedlex.admin.ch, SR 812.21
  8. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), SR 235.1, Art. 5 Begriffe. fedlex.admin.ch, SR 235.1
  9. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 321 Verletzung des Berufsgeheimnisses. fedlex.admin.ch, SR 311.0
  10. Google Ads, «Gesundheit in personalisierten Anzeigen», abgerufen 29.10.2026. support.google.com/adspolicy/answer/16701855

Passt Ihr Auftritt zur Praxis?

Im Erstgespräch schauen wir, welche Leistungen Ihrer Praxis wachsen sollen, wer dafür in Frage kommt und wie Ihr Auftritt das sachlich und im Rahmen des Werberechts zeigt.

Lieber direkt? +41 78 814 14 58 oder info@maltconsulting.ch

Zuletzt geprüft am 28. Oktober 2026 von Konstantin Malt · Malt Consulting, Winterthur