Ratgeber · Cookies · Datenschutz

Cookie Banner Schweiz: was 2026 für Ihre Website gilt

Kurz erklärtFür einen Cookie Banner in der Schweiz gilt eine andere Logik als in der EU. Das Schweizer Recht verlangt für nicht notwendige Cookies grundsätzlich Information und eine einfache Möglichkeit, abzulehnen (Opt-out), und zwar bevor die Cookies aktiv werden. Eine ausdrückliche Einwilligung (Opt-in) braucht es laut EDÖB, wenn das Tracking unerwartet ist, ein Profiling mit hohem Risiko bewirkt oder besonders schützenswerte Daten betrifft. Wer Personen in der EU anspricht oder ihr Verhalten verfolgt, muss zusätzlich die DSGVO beachten. Und wer Google-Werbung personalisiert, braucht nach Googles eigenen Regeln auch für Nutzer in der Schweiz eine Einwilligung.
Konstantin Malt, Gründer von Malt Consulting
Konstantin MaltGründer Malt Consulting, BWL HSG, über 120 Projekte mit Schweizer KMU seit 2023. Stand 27. Oktober 2026.

Die Rechtslage in der Schweiz

Cookies und ähnliche Technologien wie Zählpixel, lokaler Speicher im Browser oder Fingerprinting sind in der Schweiz vor allem durch zwei Gesetze geregelt. Beide gelten nebeneinander.

Fernmeldegesetz, Art. 45c FMG

Das Bearbeiten von Daten auf fremden Geräten ist nur erlaubt, wenn die Nutzer über die Bearbeitung und ihren Zweck informiert werden und darauf hingewiesen werden, dass sie die Bearbeitung ablehnen können. Die Regel gilt seit 2007. Für technisch notwendige Cookies, ohne die eine Website nicht funktioniert, genügt laut EDÖB die Information. Ablehnen lassen sie sich nur, indem man auf die Website verzichtet. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse können nach Art. 53 FMG mit einer Busse bis CHF 5'000 bestraft werden.

Datenschutzgesetz (DSG)

Sobald über Cookies Personendaten bearbeitet werden, gilt das seit September 2023 revidierte DSG. Daraus folgen vor allem vier Pflichten. Die Bearbeitung muss verhältnismässig und für die Besucher erkennbar sein (Art. 6). Voreinstellungen müssen datenschutzfreundlich sein (Art. 7 Abs. 3). Die Datenschutzerklärung muss mindestens Verantwortlichen, Zweck, Empfänger und allfällige Länder im Ausland nennen (Art. 19). Für besonders schützenswerte Daten und für Profiling mit hohem Risiko braucht es eine ausdrückliche Einwilligung (Art. 6 Abs. 7).

Was der EDÖB daraus ableitet

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat im Januar 2025 einen Leitfaden zu Cookies veröffentlicht und im Oktober 2025 ergänzt. Im Merkblatt vom 31. März 2026 fasst er zusammen, dass Nutzer über nicht notwendige Cookies und deren Zweck informiert werden und die Möglichkeit haben müssen, abzulehnen, und zwar prinzipiell vor der Aktivierung der Cookies. Der Leitfaden ist keine neue Rechtsnorm. Er zeigt aber, wie die Aufsicht das Gesetz auslegt, und ist darum die beste Richtschnur für Schweizer Websites.

Was das konkret heisst: Ein Satz in der Datenschutzerklärung, die irgendwo im Footer verlinkt ist, reicht für Analyse- und Werbe-Cookies nicht. Laut EDÖB muss die Ablehnung beim ersten und bei jedem weiteren Besuch leicht erkennbar und mit wenigen Klicks möglich sein. In der Praxis erfüllt das am einfachsten ein Banner oder ein gut sichtbarer Einstellungslink.

Wann Opt-out reicht und wann Opt-in nötig ist

Der EDÖB ordnet Cookie-Einsätze in seinem Leitfaden (Anhang A) nach Risiko ein. Daraus ergibt sich, welches Recht die Besucher mindestens haben müssen. Die Tabelle fasst das zusammen.

Art des Cookie-EinsatzesTypische BeispieleMindestens nötig in der Schweiz
Technisch notwendigWarenkorb, Login, Formular zwischenspeichern, Sprachwahl, Lastverteilung, Spam-Schutz, Speicherung der Cookie-WahlInformation in der Datenschutzerklärung, keine Auswahl nötig
Funktional und StatistikKomfort-Einstellungen, BesucherstatistikInformation und Opt-out vor der Aktivierung
Werbung mit «normalem» ProfilingEigenes Retargeting, personalisierte Angebote für eigene ProdukteInformation und gut sichtbares Opt-out bei jedem Besuch
Profiling mit hohem RisikoTracking über viele Websites hinweg, Verknüpfung mit Daten Dritter, präzise BewegungsprofileAusdrückliche Einwilligung (Opt-in) vor dem Setzen
Besonders schützenswerte DatenTracking auf Seiten zu Gesundheit, Religion, Politik oder GewerkschaftenAusdrückliche Einwilligung (Opt-in) vor dem Setzen
Unerwarteter EinsatzWerbe-Tracking dort, wo Besucher es nicht erwarten, etwa bei karitativen AngebotenBesonders deutlicher Hinweis, je nach Risiko Opt-in

Quelle: EDÖB, Leitfaden zu Cookies, Ziff. 3.5 bis 3.11 und Anhang A, Version 1.1 vom 6.10.2025. Die Zuordnung im Einzelfall hängt von den eingesetzten Diensten und vom Inhalt der Website ab.

Zwei verbreitete Missverständnisse

«In der Schweiz braucht jedes Tracking ein Opt-in.» Das steht so weder im Gesetz noch im EDÖB-Leitfaden. Der Leitfaden hält ausdrücklich fest, dass weder das DSG noch Art. 45c FMG eine Einwilligung als zwingende Voraussetzung für nicht notwendige Cookies vorsehen. Opt-in ist in den qualifizierten Fällen nötig, nicht generell.

«In der Schweiz braucht es gar nichts.» Auch das stimmt nicht. Das Opt-out muss vor der Aktivierung möglich sein, prominent angezeigt werden und darf nicht komplizierter sein als die Zustimmung. Wer Werbe-Pixel beim ersten Seitenaufruf lädt und die Ablehnung in der Datenschutzerklärung versteckt, erfüllt das nicht.

Google verlangt mehr als das Schweizer Gesetz

Unabhängig vom Gesetz gilt die Richtlinie zur EU-Nutzereinwilligung von Google für Endnutzer im EWR, im Vereinigten Königreich und in der Schweiz. Wer Google-Dienste für Werbung oder Messung einsetzt, muss danach die Einwilligung für Cookies einholen, soweit gesetzlich nötig, und in jedem Fall für die Nutzung von Personendaten zur Personalisierung von Werbung. Einwilligungen sind zu dokumentieren. Für ein KMU mit Google-Ads-Remarketing ist ein Opt-in-Banner deshalb auch bei rein Schweizer Publikum die sichere Wahl.

Wann die DSGVO für Schweizer Websites gilt

Die Datenschutz-Grundverordnung der EU gilt nach Art. 3 Abs. 2 auch für Firmen ausserhalb der EU, wenn sie Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten in der EU beobachten. Für Cookies kommt die ePrivacy-Richtlinie dazu (Art. 5 Abs. 3), die für nicht notwendige Cookies eine vorherige Einwilligung verlangt. Der Europäische Gerichtshof hat 2019 im Urteil Planet49 entschieden, dass vorangekreuzte Kästchen keine gültige Einwilligung sind.

Typische Anzeichen, dass die EU-Regeln Ihre Website betreffen, sind diese. Sie liefern nach Deutschland oder Österreich, Sie nennen Preise in Euro, Sie schalten Werbung in EU-Ländern oder Ihre Website richtet sich erkennbar auch an Kunden im Ausland. Ein Handwerksbetrieb, der nur im Kanton Zürich arbeitet, fällt in der Regel nicht darunter, nur weil auch Besucher aus Konstanz die Seite aufrufen können.

In der Praxis gibt es zwei Wege. Entweder Sie richten den Banner für alle Besucher nach dem EU-Standard aus, also Opt-in für alles Nicht-Notwendige. Das ist einfacher zu betreiben und kostet etwas Messgenauigkeit. Oder Sie zeigen je nach Standort des Besuchers eine andere Variante. Das ist technisch aufwendiger und nur sinnvoll, wenn die Daten aus Schweizer Besuchen wirklich wichtig sind.

Vier Beispiele aus dem KMU-Alltag

Die folgenden Fälle sind typische Konstellationen, keine Kundenfälle. Sie zeigen, wie unterschiedlich die Antwort auf die Frage nach dem Banner ausfällt.

WebsiteWas eingebunden istVorsichtige Lösung
Handwerksbetrieb, nur Schweizer KundenKontaktformular, eingebettete Google-Karte, keine StatistikKarte erst nach Klick laden (Zwei-Klick-Lösung) oder als Bild mit Link. Dann genügt oft die Datenschutzerklärung ohne Banner.
Beratungsfirma, Schweizer KundenBesucherstatistik, eingebettete YouTube-VideosBanner mit Information und gleichwertiger Ablehnung vor dem Laden. Videos per Zwei-Klick-Lösung. Statistik möglichst ohne Weitergabe an Dritte.
KMU mit Werbung auf Google und MetaStatistik, Meta-Pixel, Google-Ads-RemarketingOpt-in-Banner mit Kategorien, Pixel erst nach Zustimmung. Grund sind Googles Einwilligungsrichtlinie und je nach Umfang das Profiling-Risiko.
Praxis oder GesundheitsangebotOnline-Terminbuchung, Statistik auf Seiten zu BehandlungenTracking auf Gesundheitsthemen kann Rückschlüsse auf die Gesundheit zulassen. Hier ist Opt-in der vorsichtige Weg, Werbe-Pixel auf Behandlungsseiten besser ganz weglassen.

Für Praxen gelten zusätzliche Regeln zur Werbung und zum Umgang mit Gesundheitsdaten. Mehr dazu auf der Seite Website für Arztpraxen.

Textbeispiele für den Banner

Zwei Muster, die Sie an Ihre eingesetzten Dienste anpassen müssen. Sie ersetzen keine rechtliche Prüfung, zeigen aber, wie ein klarer, kurzer Banner klingt. Der EDÖB nennt Formulierungen wie «für Marketingzwecke» ohne nähere Angabe ausdrücklich als zu unbestimmt.

Variante Opt-out (Schweizer Publikum, Statistik ohne Werbe-Profiling): «Wir verwenden Cookies, um zu verstehen, welche Seiten unserer Website gelesen werden, und um sie zu verbessern. Die Daten werden in [Land] bearbeitet. Sie können das jetzt oder später unter ‹Cookie-Einstellungen› im Seitenfuss ablehnen.» Schaltflächen «Ablehnen» und «Einverstanden», gleich gross und gleich gut sichtbar, plus Link zur Datenschutzerklärung.
Variante Opt-in (Werbung, EU-Publikum oder Google Ads): «Mit Ihrer Zustimmung setzen wir Cookies für Besucherstatistik ([Dienst]) und für Werbung auf Google und Meta, die Ihnen später unsere Angebote anzeigt. Dabei werden Daten an diese Anbieter, auch in die USA, übermittelt. Ohne Zustimmung funktioniert die Website genauso.» Schaltflächen «Alle ablehnen», «Auswahl anpassen» und «Alle akzeptieren», Kategorien nicht vorausgewählt.

Lösungen im Vergleich

Für den Banner gibt es fünf Wege. Welcher passt, hängt davon ab, wie viele Dienste eingebunden sind und wer die Website technisch betreut. Die genannten Beispiele dienen der Orientierung und sind keine Empfehlung.

LösungstypPasst fürStärkenWorauf achten
Kein Tracking, Zwei-Klick für EinbettungenKleine Websites, die Anfragen über Empfehlungen und Google bekommenKein Banner nötig, schnellere Website, nichts zu wartenSie verzichten auf Messdaten. Einbettungen wie Karten oder Videos trotzdem prüfen.
Statistik ohne CookiesWebsites, die nur Besucherzahlen brauchenWeniger Eingriff, je nach Dienst ohne Banner für die Statistik möglichDas DSG gilt weiter, sobald etwa IP-Adressen bearbeitet werden. Hosting-Ort und Weitergabe an Dritte prüfen.
Plugin im Website-SystemWordPress-Websites mit wenigen Diensten, etwa Complianz, Borlabs Cookie oder Real Cookie BannerDirekt im System verwaltet, oft Vorlagen für bekannte DiensteBlockiert es Skripte wirklich bis zur Wahl? Updates und Lizenz einplanen.
Consent-Plattform als AboWebsites mit Werbung, mehreren Sprachen oder EU-Publikum, etwa Cookiebot, Usercentrics, CookieFirst oder iubendaAutomatischer Scan der Cookies, Einwilligungsprotokoll, Anbindung an Googles EinwilligungsmodusMonatliche Kosten, Datenfluss zum Anbieter selbst, Standardtexte an Schweizer Recht anpassen
Open-Source-SkriptWebsites mit technischer Betreuung, etwa Klaro oder CookieConsentKeine Abokosten, volle Kontrolle über Aussehen und DatenEinrichtung und Pflege der Dienstliste liegen bei Ihnen oder Ihrer Agentur

Unabhängig vom Werkzeug entscheidet die Einrichtung. Ein teures Tool, das Werbe-Pixel trotzdem beim ersten Seitenaufruf lädt, nützt nichts. Wenn Sie Ihre Website ohnehin erneuern, lohnt es sich, das Thema im Website-Relaunch gleich mitzuplanen.

Checkliste für einen sauberen Cookie-Banner

  1. 01

    Bestandesaufnahme machen

    Welche Dienste setzen Cookies oder laden Skripte von Dritten? Statistik, Werbe-Pixel, Videos, Karten, Chat, Buchungstools, Schriften von fremden Servern.

  2. 02

    Jeden Dienst einordnen

    Notwendig, Statistik, Werbung oder qualifiziert nach der Tabelle oben. Unnötige Dienste entfernen, das ist die einfachste Lösung.

  3. 03

    Publikum klären

    Nur Schweiz oder auch EU? Setzen Sie Google-Werbung ein? Daraus folgt Opt-out oder Opt-in.

  4. 04

    Datenschutzerklärung anpassen

    Pro Dienst Zweck, Anbieter, Speicherdauer und Länder, in die Daten gehen. Im Banner und im Seitenfuss verlinken.

  5. 05

    Ablehnen so einfach wie Zustimmen

    Gleich grosse Schaltflächen, keine vorausgewählten Kästchen, keine verwirrenden Farben. Der EDÖB nennt irreführende Gestaltung ausdrücklich als Problem.

  6. 06

    Skripte wirklich blockieren

    Nicht notwendige Dienste dürfen erst nach der Wahl laden. Einbettungen wie Videos und Karten per Zwei-Klick-Lösung.

  7. 07

    Selbst testen

    Website in einem privaten Browserfenster öffnen, nichts anklicken und in den Entwicklertools unter Cookies und Netzwerk nachsehen, ob schon Verbindungen zu Werbe- oder Statistikdiensten bestehen. Danach ablehnen und erneut prüfen.

  8. 08

    Widerruf ermöglichen

    Ein dauerhaft sichtbarer Link «Cookie-Einstellungen», über den die Wahl jederzeit geändert werden kann.

  9. 09

    Einwilligungen dokumentieren

    Bei Opt-in und für Google-Dienste nötig. Consent-Plattformen führen dafür ein Protokoll.

  10. 10

    Regelmässig nachprüfen

    Jeder neue Dienst, jedes neue Plugin und jede neue Kampagne kann neue Cookies bringen. Ein kurzer Test pro Quartal genügt meist.

Was bei Verstössen droht

In der Schweiz kann ein Verstoss gegen Art. 45c FMG mit einer Busse bis CHF 5'000 bestraft werden. Nach dem DSG werden vorsätzliche Verletzungen der Informationspflicht auf Antrag mit Busse bis CHF 250'000 bestraft (Art. 60 DSG). Gebüsst wird dabei grundsätzlich die verantwortliche natürliche Person, nicht die Firma. Der EDÖB kann zudem Untersuchungen eröffnen und Massnahmen verfügen (Art. 49 und 51 DSG). Für Firmen im Anwendungsbereich der DSGVO sieht Art. 83 DSGVO deutlich höhere Bussen vor. Praktisch wichtiger als die Busse ist für die meisten KMU der Vertrauensverlust bei Kunden, wenn eine Website mehr Daten sammelt, als sie angibt.

Diese Seite fasst Gesetze und Behördenpraxis zusammen und ist keine Rechtsberatung. Gerade bei Gesundheitsdaten, umfangreichem Werbe-Tracking oder Kunden in der EU empfehlen wir die Prüfung durch eine Fachperson für Datenschutzrecht.

Häufige Fragen

Fragen zum Cookie-Banner in der Schweiz

Ist ein Cookie-Banner in der Schweiz Pflicht?

Eine allgemeine Pflicht zu einem Banner gibt es nicht. Wer nur technisch notwendige Cookies einsetzt, kommt mit der Datenschutzerklärung aus. Sobald Statistik oder Werbung dazukommen, müssen Besucher vorher informiert werden und leicht ablehnen können. Dafür ist ein Banner in der Praxis die einfachste Lösung. In qualifizierten Fällen und bei EU-Publikum braucht es eine echte Einwilligung.

Reicht ein Hinweis «Diese Website verwendet Cookies» mit OK-Knopf?

Für Statistik- und Werbe-Cookies in der Regel nicht. Der Hinweis muss den Zweck nennen und eine einfache Ablehnung anbieten, bevor die Cookies aktiv werden. Ein Banner mit nur einem OK-Knopf bietet keine Wahl.

Braucht es für Google Analytics eine Einwilligung?

Nach Schweizer Recht reicht für reine Besucherstatistik je nach Einrichtung ein Opt-out vor der Aktivierung. Bei EU-Besuchern ist eine Einwilligung nötig. Wenn Sie Analytics mit Google-Werbung verknüpfen, verlangt Google auch für Nutzer in der Schweiz eine Einwilligung für personalisierte Werbung.

Gilt die DSGVO für meine Schweizer Website?

Ja, wenn Sie Personen in der EU gezielt Waren oder Dienstleistungen anbieten oder ihr Verhalten beobachten, etwa durch Tracking von Besuchern aus Deutschland. Dass die Website aus der EU aufrufbar ist, genügt allein in der Regel nicht.

Braucht eine eingebettete Google-Karte oder ein YouTube-Video einen Banner?

Solche Einbettungen übermitteln beim Laden Daten an den Anbieter. Der EDÖB empfiehlt dafür eine Zwei-Klick-Lösung. Die Karte oder das Video lädt erst, wenn der Besucher darauf klickt und vorher informiert wurde.

Was sagt der EDÖB 2026 zu Cookies?

Im Merkblatt vom 31. März 2026 hält der EDÖB fest, dass Nutzer über nicht notwendige Cookies informiert werden und sie grundsätzlich vor der Aktivierung ablehnen können müssen. Eine vorgängige ausdrückliche Zustimmung ist nötig, wenn die Bearbeitung unerwartet ist, ein hohes Risiko birgt oder besonders schützenswerte Daten betrifft.

Quellen

Rechtsgrundlagen und Belege

  • EDÖB, Merkblatt «Verwendung von Cookies und ähnlichen Technologien im Zusammenhang mit Online-Tracking» vom 31.3.2026, edoeb.admin.ch
  • EDÖB, Leitfaden betreffend Datenbearbeitungen mittels Cookies und ähnlichen Technologien, 22.1.2025, Version 1.1 vom 6.10.2025, insbesondere Ziff. 2.1, 3.5 bis 3.13 und Anhang A, edoeb.admin.ch
  • Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10), Art. 45c und Art. 53, fedlex.admin.ch
  • Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1), Art. 6, 7, 19, 49, 51 und 60, fedlex.admin.ch
  • Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, Art. 3 Abs. 2 und Art. 83; Richtlinie 2002/58/EG, Art. 5 Abs. 3; EuGH, Urteil vom 1.10.2019, C-673/17 (Planet49)
  • Google, Richtlinie zur EU-Nutzereinwilligung, Geltungsbereich EWR, Vereinigtes Königreich und Schweiz, google.com, abgerufen am 27.10.2026

Ist Ihre Website rechtlich und technisch sauber?

Im Erstgespräch schauen wir Tracking, Datenschutzerklärung und Banner Ihrer Website an und sagen, was technisch angepasst werden sollte. Für die rechtliche Beurteilung im Einzelfall empfehlen wir eine Fachperson für Datenschutzrecht.

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Stand: 27. Oktober 2026 · Malt Consulting, Winterthur