Barrierefreie Website, was für Schweizer KMU gilt
Eine barrierefreie Website kann von allen Menschen genutzt werden, auch von Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen. Konkret heisst das, sie lässt sich mit Tastatur und Screenreader bedienen, hat lesbare Kontraste, beschriftete Formulare und Texte statt Bilder von Texten. Diese Seite erklärt, was in der Schweiz rechtlich gilt, was sich gerade ändert, wann EU-Recht greift und wie Sie Ihre Website selbst prüfen.
Was heute gilt und was kommt
Bund. Das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet den Bund, seine Internetangebote für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Für Websites der Bundesverwaltung gilt der Standard eCH-0059, der die Richtlinien WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA verlangt. Kantone und Gemeinden regeln das für ihre eigenen Angebote selbst.
Private Firmen heute. Für Private, die öffentlich Dienstleistungen anbieten, enthält das Gesetz schon heute ein Diskriminierungsverbot. Es verbietet, Menschen wegen einer Behinderung besonders krass ungleich zu behandeln. Eine Pflicht, eine Website nach einem technischen Standard barrierefrei zu bauen, folgt daraus nach heutiger Auslegung nicht.
Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes. Der Bundesrat hat die Botschaft im Dezember 2024 verabschiedet. Laut dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen soll der Schutz vor Benachteiligungen auf private Arbeitsverhältnisse und Dienstleistungsangebote ausgeweitet werden. Die Pflichten für Private sind dabei auf angemessene und zumutbare Vorkehrungen begrenzt, und Online-Dienstleistungen werden ausdrücklich erwähnt. Ein konkreter Web-Standard für Private ist darin nicht festgelegt. Die Vorlage liegt beim Parlament.
Inklusionsgesetz. Das Inklusionsgesetz ist der indirekte Gegenvorschlag zur Inklusions-Initiative und setzt Schwerpunkte bei selbstbestimmtem Wohnen und Arbeit. Der Nationalrat hat es am 21. September 2026 mit 108 zu 80 Stimmen angenommen, nun berät der Ständerat. Es tritt laut Bund frühestens 2029 in Kraft. Für Websites privater Firmen ist die BehiG-Revision die wichtigere Vorlage.
Wann der European Accessibility Act Schweizer Firmen betrifft
Der European Accessibility Act gilt seit dem 28. Juni 2025 für Anbieter, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen auf den EU-Markt bringen, unabhängig vom Firmensitz. Erfasst sind unter anderem Online-Shops und andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Konsumenten, Bankdienstleistungen, E-Books, Teile des Personenverkehrs und Telekommunikation. Reine B2B-Websites und Firmen, die nur in der Schweiz verkaufen, fallen in der Regel nicht darunter.
Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Ob diese Ausnahme auch für Schweizer Firmen gilt, ist unter Fachleuten umstritten. Wer einen Online-Shop mit Lieferung in die EU betreibt, sollte das rechtlich prüfen lassen. In der Praxis orientieren sich die Anforderungen an der Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf WCAG aufbaut.
WCAG einfach erklärt
Die Web Content Accessibility Guidelines des W3C sind der internationale Standard für barrierefreie Webinhalte. Aktuell ist die Version 2.2, der Bund verlangt Version 2.1. Sie beruhen auf vier Grundsätzen.
Wahrnehmbar
Inhalte lassen sich sehen, hören oder vorlesen, etwa dank Alternativtexten, Untertiteln und genug Kontrast.
Bedienbar
Alles funktioniert auch mit der Tastatur, ohne Zeitdruck und ohne Elemente, die Anfälle auslösen können.
Verständlich
Klare Sprache, vorhersehbare Navigation und Formulare, die Fehler verständlich erklären.
Robust
Sauberer Code, den Browser und Hilfsmittel wie Screenreader zuverlässig interpretieren.
Es gibt drei Stufen. A ist das Minimum, AA der übliche Zielwert und die Stufe, die auch der Bund verlangt, AAA die strengste Stufe, die für ganze Websites kaum vollständig erreichbar ist.
Zehn Punkte, die fast jede Website verbessern
| Punkt | Warum |
|---|---|
| Genug Kontrast zwischen Text und Hintergrund | Lesbar auch bei schwächerem Sehvermögen und am Handy in der Sonne. Stufe AA verlangt für normalen Text ein Verhältnis von mindestens 4,5 zu 1. |
| Alternativtexte für Bilder | Screenreader und Suchmaschinen verstehen, was gezeigt wird |
| Eine klare Überschriftenstruktur | Orientierung für Screenreader und Suchmaschinen |
| Bedienbar mit der Tastatur, mit sichtbarem Fokus | Für Menschen, die keine Maus nutzen |
| Formularfelder mit Beschriftung | Jedes Feld ist eindeutig benannt, Fehlermeldungen sind verständlich |
| Aussagekräftige Linktexte | «Preise ansehen» statt «hier klicken» |
| Schrift vergrösserbar ohne Fehler | Zoom bis 200 Prozent ohne abgeschnittene Inhalte |
| Videos mit Untertiteln | Auch ohne Ton verständlich |
| Keine wichtigen Inhalte nur als Bild | Text ist lesbar, durchsuchbar und übersetzbar |
| Sprache der Seite angeben | Korrekte Aussprache durch Screenreader |
Viele dieser Punkte sind auch für SEO und KI-Suche nützlich. Was als Text klar strukturiert dasteht, können Suchmaschinen und KI-Systeme besser lesen.
So prüfen Sie Ihre Website in einer halben Stunde
- Tastatur-Test. Maus weglegen und die Website nur mit der Tabulatortaste bedienen. Sehen Sie immer, wo Sie sind? Lässt sich das Kontaktformular absenden?
- Zoom-Test. Im Browser auf 200 Prozent vergrössern. Bleibt alles lesbar, ohne dass Texte abgeschnitten werden?
- Kontrast prüfen. Mit einem kostenlosen Kontrastprüfer die Farben von Text und Hintergrund messen, vor allem bei hellgrauem Text und Text auf Bildern.
- Screenreader anhören. VoiceOver auf Mac und iPhone oder das kostenlose NVDA unter Windows einschalten und die Startseite vorlesen lassen.
- Automatische Prüfung. Ein Prüfwerkzeug im Browser findet fehlende Alternativtexte und Beschriftungen. Automatische Tests erkennen aber nur einen Teil der Probleme.
Vorsicht bei sogenannten Barrierefreiheits-Widgets, die per Skript eine Leiste mit Schriftgrösse und Kontrast einblenden. Sie ersetzen keine barrierefreie Umsetzung der Website selbst und können Screenreader-Nutzer sogar stören. Wer einen formellen Nachweis braucht, kann die Website von einer spezialisierten Stelle prüfen lassen, in der Schweiz etwa von der Stiftung «Zugang für alle».
Was Barrierefreiheit kostet
Bei einem Neubau ist Barrierefreiheit vor allem eine Frage der Planung. Wer Farben, Schriften, Formulare und Komponenten von Anfang an danach auswählt, hat kaum Mehraufwand. Nachträglich hängt es stark vom Zustand der Website ab. Fehlende Alternativtexte und Kontraste lassen sich oft schnell beheben, ein Baukasten-Theme mit schlechtem Code oder ein Formular-Plugin ohne Beschriftungen kann dagegen einen Umbau nötig machen. Wer ohnehin einen Relaunch plant, sollte Barrierefreiheit gleich mitdenken, siehe Website-Relaunch.
Fragen zur barrierefreien Website
Muss meine Firmenwebsite in der Schweiz barrierefrei sein?
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht für private Firmen gibt es heute nicht. Das kann sich mit der Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes ändern, die im Parlament hängig ist. Bei Verkäufen an EU-Konsumenten kann der European Accessibility Act gelten.
Was passiert, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?
Für private Schweizer Firmen drohen heute in der Regel keine Bussen. Bei einer Diskriminierung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz kann eine Entschädigung verlangt werden, die gesetzlich auf höchstens 5'000 Franken begrenzt ist. Wichtiger ist, dass Kunden die Website nicht nutzen können. Für Anbieter auf dem EU-Markt gelten die Sanktionen der EU-Staaten.
Was ist WCAG?
Die Web Content Accessibility Guidelines sind der internationale Standard für barrierefreie Webinhalte. Stufe AA gilt als üblicher Zielwert, auch beim Bund.
Ist eine barrierefreie Website teurer?
Bei einem Neubau kaum, wenn es von Anfang an berücksichtigt wird. Nachträglich kann es aufwendiger sein, je nach Zustand der Website.
Hilft Barrierefreiheit beim Google-Ranking?
Barrierefreiheit ist kein einzelner Rankingfaktor. Viele Massnahmen wie klare Struktur, Alternativtexte und echte Texte statt Bilder helfen aber auch Suchmaschinen beim Verstehen der Seite.
Belege auf dieser Seite
- Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), Art. 2, 6, 8, 11 und 14, fedlex.admin.ch
- Bund, Barrierefreiheit in der Bundesverwaltung, eCH-0059, bit.admin.ch
- EBGB, Teilrevision Behindertengleichstellungsgesetz, ebgb.admin.ch
- EBGB, Faktenblatt «Übersicht über die laufenden behindertenpolitischen Gesetzesvorlagen», 25. Juni 2025
- Parlamentsdienste, Nationalrat zum Inklusionsgesetz, 21. September 2026, parlament.ch
- Inklusionsgesetz, Inkrafttreten frühestens 2029, sozialesicherheit.ch, 5.10.2026
- European Accessibility Act, Richtlinie (EU) 2019/882, anwendbar seit 28.6.2025, eur-lex.europa.eu
- W3C, Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2, w3.org
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