Tierarzt Marketing

Tierhalter suchen eine Praxis meist in der Nähe und oft unter Zeitdruck. Hier steht, was Website und Google-Profil leisten müssen und welche Werberegeln in der Schweiz gelten.

Konstantin Malt
Konstantin MaltGründer Malt Consulting, BWL HSG · geprüft am 28. Oktober 2026
KleintiereHund und Katze Pferdeauch vor Ort NutztiereBestandsbetreuung Notfallwann erreichbar

Was ist Tierarzt-Marketing?

Tierarzt-Marketing umfasst alles, womit eine Tierarztpraxis von Tierhalterinnen und Tierhaltern gefunden, verstanden und gewählt wird. In der Schweiz gilt dafür das Medizinalberufegesetz. Wer den Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübt, macht nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. Dazu kommt die Pflicht, Preise tierärztlicher Leistungen bekannt zu geben. Wirksam sind klare Angaben zu Tierarten, Notfalldienst und Terminen, ein gepflegtes Google-Profil und eine Website, die die häufigsten Fragen der Halter beantwortet.

Grundlage sind Art. 2 und 40 des Medizinalberufegesetzes (MedBG), Art. 10 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) und die Informationen der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST), abgerufen am 29. Oktober 2026. Diese Seite ersetzt keine rechtliche Beratung.

Was in der Schweiz gilt

Viele Ratgeber zum Tierarzt-Marketing stammen aus Deutschland und beziehen sich auf deutsches Berufsrecht. Für Schweizer Praxen sind diese Regeln massgeblich.

RegelInhalt
MedBG Art. 2 Abs. 1 lit. eTierärztinnen und Tierärzte sind ein universitärer Medizinalberuf. Die Berufspflichten des Gesetzes gelten damit auch für sie.
MedBG Art. 40 lit. dNur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
MedBG Art. 40 lit. gIn dringenden Fällen Beistand leisten und nach kantonalen Vorschriften im Notfalldienst mitwirken. Laut GST gilt die Beistandspflicht auch ohne Behandlungsvertrag, wenn ein Tier in Not ist.
MedBG Art. 34 und 41Die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung braucht eine Bewilligung des Kantons, der auch die Aufsicht führt.
PBV Art. 10 Abs. 1 lit. tDienstleistungen von Tierärzten fallen unter die Preisbekanntgabe. Mit dem Angebot ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Franken anzugeben. Die GST nennt Preisanschläge oder Preislisten als Beispiele.
HMG Art. 32 Abs. 1Irreführende Arzneimittelwerbung ist unzulässig, ebenso Werbung, die zu einem übermässigen oder unzweckmässigen Einsatz verleiten kann.
HMG Art. 32 Abs. 2 lit. aPublikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist verboten, auch für Tierarzneimittel. Sie darf sich nur an Fachpersonen richten.
MedBG Art. 40 lit. fDas Berufsgeheimnis gilt auch für Antworten auf Bewertungen und für Fallbeispiele auf der Website.
UWG Art. 3 Abs. 1 lit. b und cUnrichtige oder irreführende Angaben über die eigene Leistung und unzutreffende Titel sind unlauter.

Die GST hat eine eigene Standesordnung für ihre Mitglieder. Deren aktuellen Wortlaut zu Werbung konnten wir öffentlich nicht abrufen. Mitglieder klären Detailfragen deshalb direkt mit der GST oder ihrer Sektion. Die gesetzlichen Pflichten oben gelten unabhängig von einer Mitgliedschaft.

Wie sieht das für Ihre Praxis aus?

Im Erstgespräch schauen wir Ihre Ausgangslage an und sagen offen, was wir sehen und ob wir helfen können. Über 120 Schweizer Unternehmen betreut seit 2023.

Formulierungen im Vergleich

Halter wollen wissen, ob die Praxis ihr Tier behandelt, wann sie erreichbar ist und womit sie rechnen müssen. Darauf darf und soll Werbung antworten.

FormulierungEinordnung
«Kleintierpraxis in Winterthur, Hunde, Katzen und Heimtiere»Eher unproblematisch. Ort und Tierarten, sachlich.
«Notfalldienst nach kantonaler Regelung, Nummer auf der Startseite»Eher unproblematisch. Eine Information, die Halter dringend brauchen.
«Impfung Hund CHF …, inklusive Untersuchung»Eher unproblematisch. Wenn es der tatsächlich zu bezahlende Preis ist.
«Ab CHF 49» für eine Leistung, die fast immer mehr kostetProblematisch. Irreführend und nicht im Sinn der Preisbekanntgabe.
«Die beste Tierklinik der Region»Problematisch. Unbelegter Superlativ, und «Klinik» kann irreführen, wenn keine stationäre Betreuung besteht.
Ein Präparat statt der Behandlung bewerbenHeikel. Arzneimittelwerbung hat eigene Regeln. Werben Sie mit der Leistung.

Was auf die Website gehört

Diese Punkte gehören auf jede Tierarzt-Website. Sie gelten für eine Kleintierpraxis genauso wie für eine gemischte Landpraxis.

  • Startseite
    • In einem Satz, welche Tiere Sie behandeln und für welche Region.
    • Telefon, Öffnungszeiten und Notfallregelung sofort sichtbar, auch auf dem Handy.
  • Angebot
    • Eine eigene Seite pro Tierart oder Schwerpunkt, etwa Kleintiere, Pferde oder Bestandsbetreuung.
    • Ablauf eines ersten Besuchs, was Halter mitbringen und wovon die Kosten abhängen.
  • Preise
    • Eine Preisliste oder ein Preisanschlag, wie es die Preisbekanntgabe verlangt.
    • Keine Lockpreise, die selten bezahlt werden.
  • Team
    • Tierärztinnen, Tierärzte und Praxisassistenz mit Foto, Ausbildung und Weiterbildungstitel, nur so wie sie tatsächlich erworben wurden.
  • Kontakt
    • Online-Termin oder ein kurzes Formular mit Name, Kontakt, Tierart und Terminwunsch.
    • Dieselben Angaben wie im Google-Profil, auf local.ch und search.ch.
  • Technik
    • Inhalte als Text im HTML, schnelle Ladezeit auf dem Handy und strukturierte Daten nur für das, was sichtbar auf der Seite steht.

Werbung für Tierarzneimittel

Hier entstehen in Praxen die meisten Verstösse, oft ohne Absicht. Swissmedic unterscheidet klar zwischen Werbung für die Praxis und Werbung für ein Präparat. Für Material im Wartezimmer oder in der Rechnung ist die Praxisinhaberin verantwortlich, auch wenn es vom Hersteller stammt.

MassnahmeEinordnung
«Entwurmung, Impfberatung und mobile Praxis» auf der WebsiteZulässig. Werbung für die Leistungen der Praxis ohne Bezug auf ein bestimmtes Arzneimittel fällt laut Swissmedic nicht unter das Heilmittelrecht.
Allgemeine Information zu Zecken oder Herzwurm ohne ProduktnamenZulässig. Informationen über Krankheiten gelten nicht als Arzneimittelwerbung, solange sie sich weder direkt noch indirekt auf bestimmte Arzneimittel beziehen.
Hersteller-Flyer zu einem verschreibungspflichtigen Präparat im WartezimmerUnzulässig. Das ist Publikumswerbung für ein Arzneimittel der Abgabekategorie A oder B. Kantonale Inspektoren beanstanden solches Material.
Dasselbe Präparat mit Namen in Newsletter, Social Media oder RechnungsbeilageUnzulässig. Der Kanal ändert nichts, auch das Internet ist ein Werbemittel im Sinn der Verordnung.
Aktion «2 für 1» oder Gratispackung beim KaufUnzulässig. Swissmedic stuft die direkte Abgabe von Arzneimitteln zur Verkaufsförderung als unzulässige Publikumswerbung ein, weil sie zu übermässigem Gebrauch verleiten kann.
Info-Broschüre zur Anwendung, nach der Verschreibung persönlich übergebenZulässig mit Grenzen. Sie darf die Vorteile des Präparats nicht hervorheben und weder online stehen noch im Wartezimmer aufliegen.
Werbung für ein nicht verschreibungspflichtiges TierarzneimittelMöglich. Es gelten die Anforderungen der Arzneimittel-Werbeverordnung an Publikumswerbung. Lassen Sie solche Texte vor der Veröffentlichung prüfen.

Die richtige Reihenfolge

Viele Praxen beginnen mit Social Media oder einem neuen Logo. Wirkung auf neue Halter hat meist zuerst das, was bei einer konkreten Suche sichtbar ist.

SchrittWas es istWarum zuerst
1. ErreichbarkeitTelefonannahme, Rückrufregel, Notfallhinweis und Öffnungszeiten an Feiertagen.Ein verpasster Anruf ist der teuerste Verlust. Werbung verstärkt nur, was danach passiert.
2. Google-ProfilHauptkategorie, Tierarten, Fotos der Praxis, Antworten auf Bewertungen.Wer «Tierarzt» und einen Ort sucht, sieht zuerst die Karte, nicht die Website.
3. WebsiteJe eine Seite pro Tierart und Schwerpunkt, Preisliste, Team, Anfahrt.Hier entscheiden Halter, ob die Praxis zu ihrem Tier passt.
4. Bestehende HalterErinnerungen, Bewertungsbitte nach dem Besuch, Hinweis auf neue Leistungen.Zufriedene Halter bringen Bewertungen und Empfehlungen.
5. AnzeigenSuchanzeigen für Leistungen mit freier Kapazität.Erst sinnvoll, wenn Profil und Website überzeugen.

Gleichzeitig ist die Website oft das wichtigste Werkzeug für die Personalsuche. Eine Seite mit offenen Stellen für Tierärztinnen und tiermedizinische Praxisassistenz, Fotos des Teams und klaren Angaben zu Pensum und Dienstplan hilft, wenn die Agenda wegen fehlendem Personal begrenzt ist.

Drei Kanäle mit Wirkung

Die meisten Halter suchen eine Praxis in der Nähe, oft unter Zeitdruck. Darauf sind diese drei Kanäle ausgerichtet.

Maps

Google-Unternehmensprofil

Richtige Kategorie, aktuelle Öffnungszeiten, Feiertage und Notfallhinweis. Bei mehreren öffentlich tätigen Tierärzten an einem Standort erlaubt Google neben dem Praxisprofil eigene Profile der Fachpersonen.

Website

Antworten auf Halterfragen

Seiten zu den Leistungen, die Sie ausbauen wollen, mit Ablauf und Kosten. Das ist auch die Grundlage, damit Google und KI-Antworten Ihre Praxis richtig einordnen.

Ads

Gezielte Suchanzeigen

Sinnvoll für Leistungen mit freier Kapazität, etwa eine neue Fahrpraxis für Pferde. Die Texte folgen denselben Werberegeln wie die Website.

Erinnerungen und Newsletter

Eine Erinnerung an die fällige Impfung ist für Halter nützlich. Rechtlich zählt aber, ob es eine organisatorische Nachricht oder Werbung ist. Das UWG verlangt für elektronische Massenwerbung grundsätzlich eine Einwilligung, einen korrekten Absender und eine einfache Abmeldemöglichkeit. Wer beim Verkauf die Kontaktdaten erhält und auf die Abmeldung hinweist, darf eigenen Kunden Werbung für ähnliche eigene Leistungen senden.

Angaben zur Gesundheit eines Tieres nennt das Datenschutzgesetz nicht als besonders schützenswerte Daten. Name, Adresse und Telefon der Halterin sind aber Personendaten und gehören nicht ungefragt in Werbe-Tools. Mehr unter Datenschutz auf der Website.

Häufige Fehler

  • Notfallregelung versteckt

    Wer nachts sucht, findet die Nummer nicht und ruft die nächste Praxis an.

  • Keine Preise

    Fehlende Preisangaben verletzen die Preisbekanntgabe und kosten Vertrauen.

  • Alles auf einer Seite

    Eine einzige Leistungsseite für Hund, Pferd und Rind beantwortet keine Frage richtig.

  • Fallinfos in Antworten

    Wer auf eine Kritik mit Details zur Behandlung antwortet, verletzt das Berufsgeheimnis. Antworten Sie sachlich und bieten Sie ein Gespräch an.

  • Bewertungen gegen Rabatt

    Das verzerrt das Bild und passt nicht zu sachlicher Werbung. Wie es richtig geht, steht unter Google-Bewertungen sammeln.

Was Malt Consulting macht

Wir bauen und überarbeiten Praxis-Websites in Webflow, ordnen das Google-Unternehmensprofil, verbessern die Sichtbarkeit in Google und in KI-Antworten und richten bei Bedarf Google Ads ein. Die Inhalte richten sich nach MedBG, Preisbekanntgabe und Datenschutz, die fachliche und rechtliche Freigabe bleibt bei Ihnen.

Wir versprechen keine Zahl neuer Kunden. Was sich verändert, zeigen wir mit Zahlen vor und nach der Umsetzung, etwa Anrufe aus dem Profil und Terminanfragen über die Website.

Wann es nicht passt

  • Die Agenda ist voll

    Dann sind Personal, Terminplanung oder Telefonannahme der grössere Hebel als Werbung.

  • Reine Nutztierpraxis

    Betriebe wählen ihre Tierärztin über Netzwerk und Erfahrung. Ein solides Profil und eine klare Website reichen dort oft.

  • Keine Zeit für Inhalte

    Ohne Ihre Angaben zu Ablauf, Preisen und Team bleibt jede Website austauschbar.

Konstantin Malt, Gründer von Malt Consulting

Wer diese Seite geschrieben hat

Konstantin Malt hat Malt Consulting 2023 gegründet, damals unter dem Namen Digitalwahl. Er begleitet inhabergeführte Schweizer Unternehmen bei Positionierung, Website und Kundengewinnung und prüft für Gesundheitsbetriebe, wie Auftritt, Werberegeln und Datenschutz zusammenpassen.

  • AusbildungBachelor in Betriebswirtschaft, Universität St. Gallen (HSG)
  • ErfahrungÜber 120 Schweizer Unternehmen betreut seit 2023
  • Geprüft28. Oktober 2026, gegen die Rechtsquellen unten

Häufige Fragen

Kurz beantwortet, mit dem Stand der Quellen vom 29. Oktober 2026.

Dürfen Tierärzte in der Schweiz werben?

Ja. Das Medizinalberufegesetz erlaubt Werbung, wenn sie objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. Ein generelles Werbeverbot gibt es nicht.

Muss eine Tierarztpraxis ihre Preise angeben?

Ja. Die Preisbekanntgabeverordnung nennt Dienstleistungen von Tierärzten ausdrücklich. Mit dem Angebot ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Franken bekannt zu geben, etwa mit einer Preisliste.

Darf sich eine Praxis Tierklinik nennen?

Das hängt vom Angebot und den kantonalen Vorgaben ab. Eine Bezeichnung darf nicht mehr versprechen, als die Einrichtung leistet. Klären Sie das mit der kantonalen Aufsicht, bevor Sie Schild und Website anpassen.

Darf ich ein Präparat auf der Website empfehlen?

Nicht, wenn es verschreibungspflichtig ist. Publikumswerbung für solche Arzneimittel verbietet das Heilmittelgesetz, auch für Tierarzneimittel. Werben Sie stattdessen mit der Leistung, etwa der Beratung zum Parasitenschutz, ohne Produktnamen.

Lohnt sich Social Media für eine Tierarztpraxis?

Für die Bindung bestehender Kunden und für Stellen oft schon, für neue Kunden meist weniger als Google-Profil und Website. Beiträge folgen denselben Werberegeln, und Fotos von Tieren und Haltern brauchen deren Einverständnis.

Darf ich Impferinnerungen per E-Mail senden?

Eine Erinnerung an eine vereinbarte Behandlung ist meist organisatorisch. Für werbliche Newsletter gelten die Regeln des UWG zu Einwilligung und Abmeldung. Im Zweifel holen Sie die Einwilligung beim ersten Besuch ein.

Weiterlesen

Quellen

  1. Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG), SR 811.11, Art. 2, 34, 36, 40 und 41, Fassung vom 1.7.2025, abgerufen 29.10.2026. fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/537/de
  2. Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV), SR 942.211, Art. 10 Abs. 1 lit. t, Fassung vom 1.1.2025, abgerufen 29.10.2026. fedlex.admin.ch/eli/cc/1978/2081_2081_2081/de
  3. Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST), «Rechte und Pflichten», abgerufen 29.10.2026. gstsvs.ch/de/tierhaltende/gst-tierarzt/rechte-und-pflichten
  4. Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG), SR 812.21, Art. 31 und 32 Abs. 1 und 2, Fassung vom 1.1.2025, abgerufen 29.10.2026. fedlex.admin.ch/eli/cc/2001/422/de
  5. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241, Art. 3 Abs. 1 lit. b, c und o, Fassung vom 1.1.2025, abgerufen 29.10.2026. fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/223_223_223/de
  6. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), SR 235.1, Art. 5, abgerufen 29.10.2026. fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de
  7. Swissmedic, «Arzneimittelwerbung, Werbematerial in Tierarztpraxen», Swissmedic Journal 11/2012, S. 1064 bis 1066, in Zusammenarbeit mit der GST, abgerufen 29.10.2026. Die genannten Grundsätze zu Publikumswerbung, Imagewerbung und Abgabe zur Verkaufsförderung stehen weiterhin in HMG und AWV. swissmedic.ch, Werbematerial in Tierarztpraxen (PDF)
  8. Verordnung über die Arzneimittelwerbung (AWV), SR 812.212.5, Geltungsbereich Human- und Tiermedizin, konsolidierte Fassung auf LexFind, abgerufen 29.10.2026. lexfind.ch/tolv/145706/de
  9. Google Unternehmensprofil, «Richtlinien für die Darstellung Ihres Unternehmens auf Google», Abschnitt zu einzelnen Fachpersonen, abgerufen 29.10.2026. support.google.com/business/answer/3038177

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Zuletzt geprüft am 28. Oktober 2026 von Konstantin Malt · Malt Consulting, Winterthur