Arztpraxis eröffnen

Vor der ersten Sprechstunde stehen eine kantonale Bewilligung, die Zulassung zur Grundversicherung und ein Auftritt, über den Patienten die neue Praxis finden.

Konstantin Malt
Konstantin MaltGründer Malt Consulting, BWL HSG · geprüft am 28. Oktober 2026
1234 Bewilligungvom Kanton Zulassungzur Grundversicherung PraxisStandort, Team, Technik AuftrittWebsite und Google-Profil

Wie eröffnet man eine Praxis?

Wer in der Schweiz eine eigene Arztpraxis eröffnet, braucht zuerst eine Bewilligung des Kantons für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. Dafür verlangt das Medizinalberufegesetz ein eidgenössisches oder anerkanntes Diplom, einen eidgenössischen Weiterbildungstitel und Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons. Um zulasten der Grundversicherung abzurechnen, braucht es zusätzlich die Zulassung des Kantons nach KVG, unter anderem mit mindestens drei Jahren Tätigkeit im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte. Parallel dazu entstehen Standort, Team und ein Auftritt, über den Patienten die Praxis ab dem ersten Tag finden.

Grundlage sind Art. 34, 36 und 40 des Medizinalberufegesetzes (MedBG), Art. 36, 37 und 55a des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und die Hilfe von Google zum Eröffnungsdatum, abgerufen am 29. Oktober 2026. Diese Seite ersetzt keine rechtliche oder treuhänderische Beratung.

Der Ablauf in vier Schritten

Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Ohne Bewilligung keine Zulassung, und ohne Zulassung keine Abrechnung über die Grundversicherung.

  • 1. Bewilligung des Kantons
    • Pflicht für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, beim Kanton, in dem Sie tätig sind (MedBG Art. 34).
    • Voraussetzungen sind ein eidgenössisches Diplom, für Ärzte zusätzlich ein eidgenössischer Weiterbildungstitel, Vertrauenswürdigkeit sowie physische und psychische Gewähr und Kenntnisse einer Amtssprache (MedBG Art. 36).
    • Ausländische Diplome und Titel brauchen eine Anerkennung durch die Medizinalberufekommission MEBEKO.
  • 2. Zulassung zur Grundversicherung
    • Der Kanton entscheidet, ob Sie zulasten der Grundversicherung tätig sein dürfen (KVG Art. 36).
    • Verlangt sind mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte und der Nachweis der Sprachkompetenz der Region, mit Ausnahmen etwa bei einer Schweizer Matur oder einem Diplom in der Amtssprache (KVG Art. 37 Abs. 1).
    • Bei Unterversorgung können Kantone für Allgemeine Innere Medizin, Praktische Ärzte, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie von den drei Jahren absehen. Diese Regel gilt bis 31. Dezember 2027 (KVG Art. 37 Abs. 1bis).
    • Zugelassene Ärztinnen und Ärzte schliessen sich einer zertifizierten Gemeinschaft für das elektronische Patientendossier an (KVG Art. 37 Abs. 3).
    • Die Kantone beschränken in einem oder mehreren Fachgebieten oder Regionen die Zahl der Ärzte, die ambulant zulasten der Grundversicherung abrechnen (KVG Art. 55a). Fragen Sie früh nach, ob Ihr Fachgebiet betroffen ist.
  • 3. Praxis aufbauen
    • Standort, Räume, Personal, Praxissoftware, Versicherungen und Finanzierung, am besten mit Treuhand und kantonaler Ärztegesellschaft abgestimmt.
  • 4. Auftritt vorbereiten
    • Website, Google-Unternehmensprofil, Einträge in Verzeichnissen und Information der Zuweiser, rechtzeitig vor der Eröffnung.

Wie sieht das für Ihre Praxis aus?

Im Erstgespräch schauen wir Ihre Ausgangslage an und sagen offen, was wir sehen und ob wir helfen können. Über 120 Schweizer Unternehmen betreut seit 2023.

Neugründung oder Übernahme

Jeder Weg hat andere Folgen für die Patientengewinnung. Diese Übersicht zeigt die Unterschiede aus Sicht des Marketings.

WegWas das für den Start bedeutet
NeugründungKein Patientenstamm, dafür freie Wahl von Standort, Name und Auftritt. Sichtbarkeit bei Google und bei Zuweisern muss von null aufgebaut werden.
ÜbernahmeBestehende Patienten, Zuweiser und oft ein Google-Profil mit Bewertungen. Die Herausforderung ist ein sauberer Übergang, damit Patienten bleiben und die Daten korrekt übertragen werden.
Einstieg in eine GruppenpraxisGemeinsamer Auftritt, Infrastruktur und Empfang. Ihr Name und Ihr Schwerpunkt müssen auf Website und Profil trotzdem klar sichtbar sein.

Was neben der Bewilligung zählt

Diese Punkte werden in vielen Ratgebern nur gestreift, entscheiden aber, ob Sie ab dem ersten Tag abrechnen und arbeiten können.

  • Abrechnung
    • Für den elektronischen Datenaustausch mit den Krankenversicherern brauchen Sie eine Nummer im Zahlstellenregister (ZSR). Es dient laut Betreiberin der Identifikation der Leistungserbringer. Die Nummer wird erst erteilt, wenn alle Unterlagen vorliegen, und für jeden Kanton, in dem Sie tätig sind, braucht es eine eigene.
    • Seit 1. Januar 2026 rechnen Praxen ambulante Leistungen über TARDOC oder die ambulanten Pauschalen ab, TARMED gilt nicht mehr. Die Praxissoftware muss beide Tarifstrukturen beherrschen.
    • Klären Sie früh, ob Sie im System Tiers garant (Patient zahlt und fordert zurück) oder Tiers payant (Versicherer zahlt direkt) abrechnen. Das hängt vom Tarifvertrag und vom Kanton ab und verändert Ihre Liquidität in den ersten Monaten.
  • Berufspflichten und Versicherungen
    • Das MedBG verlangt eine Berufshaftpflichtversicherung, die Art und Umfang Ihrer Tätigkeit angemessen abdeckt, sowie lebenslange Fortbildung (Art. 40).
    • Als Selbständigerwerbende melden Sie sich bei der AHV-Ausgleichskasse an. Für Angestellte sind Unfallversicherung und berufliche Vorsorge Pflicht.
  • Räume
    • Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob die Nutzung als Arztpraxis im Mietvertrag erlaubt ist und ob ein Umbau eine Baubewilligung braucht. Stufenloser Zugang ist für viele Patienten ein Auswahlkriterium.
  • Bei einer Übernahme
    • Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf Sie über, wenn die Angestellten nicht ablehnen (OR Art. 333).
    • Der Kaufpreis setzt sich meist aus Inventar und einem Wert für Patientenstamm und Zuweisernetz zusammen. Da Patienten frei wählen, ist dieser zweite Teil nur so viel wert wie der Übergang gelingt. Hier zahlt sich ein sauber geplanter Wechsel des Auftritts direkt aus.

Der Auftritt vor der Eröffnung

Patienten suchen eine neue Praxis vor allem bei Google. Wer erst am Eröffnungstag online geht, verschenkt Wochen.

Profil

Eröffnungsdatum bei Google

Ein Eröffnungsdatum lässt sich bis zu einem Jahr im Voraus eintragen. Nach der Bestätigung erscheint das Profil laut Google 90 Tage vor der Eröffnung. Bewertungen sind erst ab Eröffnung möglich.

Website

Online vor dem Start

Schwerpunkte, Team, Sprechzeiten, Aufnahme neuer Patienten und Anfahrt. Genau diese Angaben nennt die FMH als zulässige Information.

Zuweiser

Kollegen informieren

Rundschreiben an Kolleginnen und Kollegen dürfen laut FMH auch weitere Informationen enthalten. Ein persönlicher Brief an die Ärzte im Umkreis ist oft der wirksamste Start.

Was zur Eröffnung erlaubt ist

Bei der Eröffnung ist die Versuchung gross, laut zu werben. Für FMH-Mitglieder gelten aber die Richtlinien «Information und Werbung», kantonale Gesellschaften können ergänzen.

MassnahmeEinordnung
Inserat in der Lokalzeitung mit Eröffnung, Sprechzeiten und FachgebietErlaubt. Mit den Angaben nach Ziff. 1, Häufigkeit und Grösse kann der Kanton regeln.
Eintrag in Verzeichnissen und im Google-ProfilErlaubt. Mit sachlichen Angaben zur Praxis.
Hinweis «Wir nehmen neue Patienten auf»Erlaubt. Ausdrücklich als zulässige Information genannt.
Flyer an alle Haushalte im QuartierNicht gestattet. Nicht adressierte Postwurfsendungen schliesst Ziff. 3.4 aus.
Eröffnungsrabatt oder Gratis-CheckProblematisch. Zielt primär auf einen Werbeeffekt und wirkt aufdringlich.
Bewertungen von Freunden zum StartNicht zulässig. Bewertungen dürfen nicht beeinflusst werden, und vor der Eröffnung sind sie bei Google gar nicht möglich.

Alle Regeln pro Werbemittel stehen unter Werbung für Arztpraxen.

Bei einer Übernahme

Bei einer Übernahme ist das grösste Risiko, Patienten im Übergang zu verlieren. Wichtig sind ein abgestimmter Wechsel von Schild, Website, Google-Profil und Verzeichnissen sowie eine klare Information, wer die Praxis weiterführt.

Patientendossiers unterstehen dem Berufsgeheimnis, und Rundschreiben an eigene Patienten setzen laut FMH deren Zustimmung voraus. Wie Sie die Patienten informieren und die Dossiers übertragen, klären Sie mit der kantonalen Ärztegesellschaft oder einer Rechtsfachperson.

Häufige Fehler

  • Website erst nach dem Start

    In den ersten Wochen suchen Patienten und finden nur ein leeres Profil.

  • Altes Profil übernommen

    Ein bestehendes Google-Profil mit falschem Namen oder alten Zeiten verwirrt mehr als es hilft.

  • Zulassung zu spät geklärt

    Wer erst kurz vor der Eröffnung erfährt, dass der Kanton das Fachgebiet begrenzt, muss alles verschieben.

  • Formular mit Beschwerden

    Ein Kontaktformular, das Symptome abfragt, sammelt besonders schützenswerte Daten ohne Not.

Was Malt Consulting macht

Wir bauen die Praxis-Website in Webflow, richten das Google-Unternehmensprofil mit Eröffnungsdatum ein, kümmern uns um SEO und Einträge und bereiten die Information an Zuweiser vor. Wenn es zur Praxis passt, kommen sachliche Google Ads dazu. Mehr dazu unter Website für Arztpraxen.

Bewilligung, Zulassung, Finanzierung und Verträge sind nicht unser Gebiet. Dafür sind Kanton, Ärztegesellschaft, Treuhand und Rechtsfachpersonen zuständig.

Wann es nicht passt

  • Die Agenda ist schon voll

    Bei einer Übernahme mit langer Warteliste braucht es zuerst Organisation, nicht Werbung.

  • Zulassung ist offen

    Solange Bewilligung und Zulassung nicht stehen, sollte kein Termin öffentlich angekündigt werden.

  • Auftritt über die Gruppe

    Wenn die Gruppenpraxis Website und Profil zentral führt, reicht oft eine gute Profilseite für Sie.

Konstantin Malt, Gründer von Malt Consulting

Wer diese Seite geschrieben hat

Konstantin Malt hat Malt Consulting 2023 gegründet, damals unter dem Namen Digitalwahl. Er begleitet inhabergeführte Schweizer Unternehmen bei Positionierung, Website und Kundengewinnung und prüft für Praxen, wie Auftritt, Werberegeln und Datenschutz zusammenpassen.

  • AusbildungBachelor in Betriebswirtschaft, Universität St. Gallen (HSG)
  • ErfahrungÜber 120 Schweizer Unternehmen betreut seit 2023
  • Geprüft28. Oktober 2026, gegen die Rechtsquellen unten

Häufige Fragen

Kurz beantwortet, mit dem Stand der Quellen vom 29. Oktober 2026.

Welche Bewilligung brauche ich für eine eigene Praxis?

Eine Bewilligung des Kantons für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach Art. 34 MedBG. Für Ärztinnen und Ärzte setzt sie neben dem Diplom einen eidgenössischen Weiterbildungstitel und Kenntnisse einer Amtssprache voraus.

Was ist der Unterschied zwischen Bewilligung und Zulassung?

Die Bewilligung erlaubt die selbständige Tätigkeit. Die Zulassung nach KVG erlaubt, Leistungen zulasten der Grundversicherung abzurechnen. Beide erteilt der Kanton, mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

Brauche ich drei Jahre Erfahrung in der Schweiz?

Für die Zulassung zur Grundversicherung grundsätzlich ja, nämlich drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte. Bei Unterversorgung können Kantone für bestimmte Grundversorger bis Ende 2027 eine Ausnahme machen.

Wann sollte die Website online sein?

Wenn Bewilligung und Zulassung stehen und das Eröffnungsdatum fest ist. Ein Google-Profil mit Eröffnungsdatum erscheint laut Google 90 Tage vorher, die Website sollte dann bereit sein.

Was brauche ich, um mit den Krankenkassen abzurechnen?

Neben Bewilligung und Zulassung eine ZSR-Nummer für den elektronischen Datenaustausch, pro Kanton eine eigene, und eine Praxissoftware, die TARDOC und die ambulanten Pauschalen abbildet. Diese gelten seit 1. Januar 2026 anstelle von TARMED.

Darf ich die Eröffnung in der Zeitung ankündigen?

Ja, mit sachlichen Angaben wie Fachgebiet, Adresse und Sprechzeiten. Kantonale Ärztegesellschaften können Häufigkeit und Grösse solcher Inserate regeln. Flyer an alle Haushalte sind für FMH-Mitglieder nicht gestattet.

Weiterlesen

Quellen

  1. Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG), SR 811.11, Art. 34, 36 und 40, Fassung vom 1.7.2025, abgerufen 29.10.2026. fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/537/de
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Art. 35, 36, 37 und 55a, Fassung vom 1.7.2026, abgerufen 29.10.2026. fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de
  3. FMH, Anhang 2 zur Standesordnung, Richtlinien «Information und Werbung», Ziff. 1.1, 3.3, 3.4 und 3.7, Revision vom 8.6.2023, abgerufen 29.10.2026. fmh.ch, Anhang 2 (PDF)
  4. SAMW und FMH, Praxisleitfaden, Kapitel 2.5, Abschnitt zu ausländischen Titeln und MEBEKO, Stand 12.8.2026, abgerufen 29.10.2026. leitfaden.samw.fmh.ch, Kapitel 2.5
  5. SASIS AG (santésuisse-Gruppe), «FAQ ZSR», abgerufen 29.10.2026. santeservices.ch/branchensysteme/register/faq-zsr
  6. Bundesamt für Gesundheit, «Ambulanter Arzttarif», TARDOC und ambulante Pauschalen seit 1.1.2026, abgerufen 29.10.2026. bag.admin.ch/de/ambulanter-arzttarif
  7. Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 333, Übergang des Arbeitsverhältnisses. fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
  8. Google Unternehmensprofil-Hilfe, «Eröffnungsdatum eines Unternehmens hinzufügen», abgerufen 29.10.2026. support.google.com/business/answer/9174409
  9. Aerztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ), «Praxistätigkeit», als Beispiel einer kantonalen Anlaufstelle, abgerufen 29.10.2026. aerzte-zh.ch/fuer-aerztinnen-und-aerzte/praxistaetigkeit

Bereit für den Praxisstart?

Im Erstgespräch gehen wir Ihren Zeitplan durch und klären, was Website, Google-Profil und Information der Zuweiser bis zur Eröffnung brauchen.

Lieber direkt? +41 78 814 14 58 oder info@maltconsulting.ch

Zuletzt geprüft am 28. Oktober 2026 von Konstantin Malt · Malt Consulting, Winterthur