Impressum Schweiz

Wer in der Schweiz online Leistungen anbietet, muss klar sagen, wer dahintersteht und wie man ihn erreicht. Diese Seite zeigt, was das Gesetz verlangt und was sinnvoll ist.

Konstantin Malt
Konstantin MaltGründer Malt Consulting, BWL HSG · geprüft am 28. Oktober 2026
Impressum Pflicht laut KMU-Portal Firma laut Register Postadresse E-Mail-Adresse Telefon empfohlen

Was ist die Impressumspflicht?

Seit dem 1. April 2012 verlangt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Art. 3 Abs. 1 lit. s, dass Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr klare und vollständige Angaben über ihre Identität und ihre Kontaktadresse machen, einschliesslich der E-Mail-Adresse. Laut KMU-Portal des Bundes heisst das konkret Firmenname gemäss Handelsregister, Postadresse und E-Mail-Adresse. Eine Telefonnummer wird empfohlen. Ein blosses Kontaktformular reicht nicht. Das Wort «Impressum» kommt im Gesetz selbst nicht vor, es hat sich aber für diese Angaben eingebürgert.

Grundlage sind der Gesetzestext des UWG (SR 241) und die Erläuterungen im KMU-Portal des SECO, beide abgerufen am 28. Oktober 2026. Diese Seite fasst öffentliche Quellen zusammen und ist keine Rechtsberatung.

Was das Gesetz verlangt

Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG nennt vier Pflichten für alle, die Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Die erste betrifft jede solche Website, die anderen drei vor allem Online-Shops.

Pflicht im GesetzWas das laut KMU-Portal bedeutet
Klare und vollständige Angaben über Identität und Kontaktadresse, einschliesslich E-MailFirmenname gemäss Handelsregister, Postadresse und E-Mail-Adresse. Telefon empfohlen. Ein Kontaktformular allein genügt nicht.
Auf die technischen Schritte zum Vertragsabschluss hinweisenDer Kunde weiss in jedem Moment, in welchem Bestellschritt er ist und wann er den Vertrag definitiv abschliesst. Empfohlen ist ein klarer Button wie «Kaufen» oder «zahlungspflichtig bestellen».
Mittel bereitstellen, um Eingabefehler vor der Bestellung zu korrigierenVor dem Abschluss sieht der Kunde Produkt, Anzahl, Gesamtpreis und Adressen und kann sie ändern.
Die Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigenVertragsschluss und wichtigste Details werden elektronisch bestätigt, in der Regel per E-Mail.

Wie sieht das für Ihren Betrieb aus?

Im Erstgespräch schauen wir Ihre Ausgangslage an und sagen offen, was wir sehen und ob wir helfen können. Über 120 Schweizer Unternehmen betreut seit 2023.

Pflicht, Empfehlung, sinnvoll

Nicht jede Angabe, die man in Schweizer Impressen sieht, ist vorgeschrieben. Die Tabelle trennt, was das KMU-Portal als Pflicht nennt, was es empfiehlt und was wir aus Sicht der Glaubwürdigkeit für sinnvoll halten.

AngabeEinordnung
Firmenname wie im HandelsregisterPflicht. Laut KMU-Portal gemäss Handelsregister, also inklusive Rechtsform wie AG oder GmbH. Ein Markenname allein reicht nicht. Den genauen Eintrag finden Sie im Zentralen Firmenindex Zefix.
PostadressePflicht. Die Adresse, unter der Sie postalisch erreichbar sind.
E-Mail-AdressePflicht. Das Gesetz nennt die elektronische Post ausdrücklich. Ein Formular ersetzt sie nicht.
TelefonnummerEmpfohlen. Das KMU-Portal empfiehlt sie ausdrücklich.
Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)Sinnvoll. Seit 2014 gilt die UID für Handelsregister und Mehrwertsteuer. Sie macht Ihre Firma eindeutig auffindbar. Eine allgemeine Pflicht für die Website nennt das KMU-Portal nicht.
Verantwortliche PersonSinnvoll. Geschäftsführung oder Inhaber mit Namen schafft Vertrauen. Für Kunden in Deutschland kann sie Pflicht sein, siehe unten.
Aufsichtsbehörde, BerufsbezeichnungJe nach Branche. Bei bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und reglementierten Berufen können eigene Regeln gelten. Das klären Sie mit Ihrem Verband oder einer Fachperson.

Gilt das für jede Website?

Der Gesetzestext spricht von Angeboten im elektronischen Geschäftsverkehr. Für Online-Shops ist das eindeutig. Ob auch eine Firmenwebsite ohne Bestellfunktion darunter fällt, die nur Leistungen vorstellt und zur Kontaktaufnahme einlädt, beantwortet das Gesetz nicht ausdrücklich.

Unsere Einschätzung, die keine rechtliche Beurteilung ist, lautet so. Wer auf seiner Website Leistungen anbietet und Anfragen gewinnen will, sollte die drei Angaben vollständig machen. Der Aufwand ist klein, und Besucher erwarten ohnehin zu sehen, mit wem sie es zu tun haben.

Kunden in Deutschland

In Deutschland verlangt § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) für geschäftsmässige digitale Dienste deutlich mehr. Dazu gehören Name und Anschrift, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte, eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit, Register und Registernummer sowie je nach Tätigkeit die Aufsichtsbehörde.

Ob und wie weit diese Regel für einen Schweizer Anbieter gilt, der sich gezielt an Kunden in Deutschland richtet, sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen. Wer die zusätzlichen Angaben ohnehin macht, ist auf beiden Seiten der Grenze gut aufgestellt.

Firma, Marke und Inhaber

Die meisten Fehler entstehen nicht beim UWG, sondern beim Firmenrecht im Obligationenrecht. Es regelt, wie Ihr Unternehmen heissen muss und wann es ins Handelsregister gehört.

SituationWas giltFolge fürs Impressum
Sie treten unter einer Marke auf, etwa «Muster Bau», die Firma heisst aber «Muster Holding AG»Art. 954a OR verlangt, dass die eingetragene Firma in Korrespondenz, Rechnungen und Bekanntmachungen vollständig und unverändert erscheint. Logos und Kurzbezeichnungen sind zusätzlich erlaubt.Marke darf oben stehen, die vollständige Firma mit Rechtsform muss im Impressum stehen.
Einzelunternehmen mit Eintrag im HandelsregisterDie Firma muss nach Art. 945 OR den Familiennamen des Inhabers enthalten.Firma genau wie in Zefix, nicht nur der Fantasiename.
Einzelunternehmen ohne EintragEintragungspflichtig wird ein Einzelunternehmen nach Art. 931 OR, sobald es während eines Jahres Umsatzerlöse von mindestens 100'000 Franken erzielt.Bis dahin Vor- und Nachname des Inhabers, Adresse und E-Mail. Nach Überschreiten der Schwelle Eintrag und Impressum anpassen.
Zweigniederlassung oder Sitz an anderer AdresseSitz und Geschäftsadresse können abweichen.Die Adresse angeben, unter der Post Sie tatsächlich erreicht. Im Zweifel beide nennen.

Apps und Social Media

Die Pflicht hängt am Angebot, nicht am Medium. Wer über eine App Leistungen verkauft, sollte die Angaben auch dort zeigen, am besten in den Einstellungen oder im Menü und nicht nur im App-Store-Eintrag.

Für Firmenprofile auf LinkedIn, Instagram oder Facebook gibt es im Schweizer Recht keine ausdrückliche Regel. Wir empfehlen einen Link auf das Impressum der Website im Profil. Für Profile, die sich an Kunden in Deutschland richten, ist das dort gängige Praxis.

Disclaimer im Impressum

Viele Schweizer Impressen enthalten lange Haftungsausschlüsse. Sie sind nicht vorgeschrieben und wirken schwächer, als viele denken. Nach Art. 100 OR ist ein im Voraus vereinbarter Ausschluss der Haftung für Absicht und grobe Fahrlässigkeit nichtig, und ein einseitiger Text auf einer Website ist meist gar keine Vereinbarung.

Sinnvoller sind kurze, sachliche Hinweise, etwa woher Bilder stammen und wer die Inhalte verantwortet. Den Rest regeln Verträge und Ihre Datenschutzerklärung.

Checkliste für Ihr Impressum

Diese Punkte prüfen wir, wenn wir eine Website neu aufbauen oder überarbeiten. Sie ersetzen keine rechtliche Prüfung, decken aber die häufigsten Lücken ab.

  • Angaben
    • Firmenname genau wie in Zefix, inklusive Rechtsform.
    • Vollständige Postadresse.
    • Eine E-Mail-Adresse, die jemand liest.
    • Telefonnummer, wenn möglich.
  • Platzierung
    • Eine eigene Seite mit dem Namen «Impressum».
    • Link im Footer, damit sie von jeder Seite aus erreichbar ist.
    • Als Text im HTML, nicht als Bild.
  • Einheitliche Daten
    • Gleiche Schreibweise wie im Google-Unternehmensprofil, auf local.ch, search.ch und LinkedIn.
    • Nach einem Umzug oder einer Umfirmierung überall nachführen.
  • Online-Shop
    • Bestellschritte sichtbar, klarer Button für den Abschluss.
    • Übersicht vor dem Absenden mit Korrekturmöglichkeit.
    • Automatische Bestellbestätigung per E-Mail.
  • Mehrsprachige Website
    • Impressum in jeder Sprachversion erreichbar.
  • Abgrenzung

So ist ein Impressum aufgebaut

Die Felder unten zeigen einen üblichen Aufbau mit Platzhaltern. Das ist kein juristisch geprüfter Mustertext. Füllen Sie nur ein, was für Ihre Firma stimmt, und lassen Sie Sonderfälle prüfen.

FeldInhalt mit PlatzhalterWoher Sie die Angabe nehmen
Firma[Firmenname inklusive Rechtsform]Handelsregister, Zefix
Adresse[Strasse Nr.], [PLZ Ort], SchweizHandelsregister oder aktuelle Geschäftsadresse
Kontakt[E-Mail-Adresse], [Telefonnummer]Eigene Angaben
Vertretung[Name], [Funktion]Handelsregister, zeichnungsberechtigte Personen
UID[CHE-xxx.xxx.xxx], gegebenenfalls mit MWSTUID-Register des Bundesamts für Statistik

Die häufigsten Fehler

  • Nur ein Kontaktformular

    Laut KMU-Portal reicht das nicht. Die E-Mail-Adresse muss sichtbar sein.

  • Markenname statt Firma

    Steht nur der Markenname, ist nicht erkennbar, welche Firma im Handelsregister dahintersteht.

  • Veraltete Angaben

    Alte Adresse oder eine E-Mail, die niemand mehr liest.

  • Impressum als Bild

    Nicht kopierbar, für Screenreader und Suchmaschinen schlecht lesbar.

Was bei Verstössen droht

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist ein Fall von unlauterem Wettbewerb. Wer dadurch in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht ist, kann nach Art. 9 UWG auf Unterlassung und Beseitigung klagen. Vorsätzliche Verstösse gegen Art. 3 UWG können nach Art. 23 UWG zudem auf Antrag strafrechtlich verfolgt werden.

Wie oft das bei fehlenden Impressumsangaben tatsächlich vorkommt, ist öffentlich nicht erfasst. Lange Haftungsausschlüsse helfen übrigens nicht. Sie ersetzen keine fehlende Angabe.

Was diese Seite nicht leistet

Ein Impressum ist schnell gemacht. Die Fragen rundherum sind es nicht immer. Diese Grenzen sollten Sie kennen.

  • Keine Rechtsberatung

    Wir sind keine Juristen. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.

  • Keine Branchenregeln

    Für Gesundheitsberufe, Finanzdienstleister oder andere bewilligungspflichtige Tätigkeiten können zusätzliche Angaben nötig sein.

  • Kein ausländisches Recht

    Wer gezielt Kunden in der EU anspricht, muss die Regeln des jeweiligen Landes prüfen lassen.

  • Kein Datenschutz

    Pflichten aus dem Datenschutzgesetz stehen unter revDSG und DSGVO.

Konstantin Malt, Gründer von Malt Consulting

Wer diese Seite geschrieben hat

Konstantin Malt hat Malt Consulting 2023 gegründet, damals unter dem Namen Digitalwahl. Er begleitet inhabergeführte Schweizer Unternehmen bei Positionierung, Website und Kundengewinnung. Er ist kein Jurist. Diese Seite fasst die öffentlichen Quellen des Bundes zusammen, die unten verlinkt sind.

  • AusbildungBachelor in Betriebswirtschaft, Universität St. Gallen (HSG)
  • ErfahrungÜber 120 Schweizer Unternehmen betreut seit 2023
  • Geprüft28. Oktober 2026, gegen UWG und KMU-Portal des SECO

Häufige Fragen zum Impressum

Kurz beantwortet, mit dem Stand der Quellen vom Oktober 2026.

Ist ein Impressum in der Schweiz Pflicht?

Für Anbieter von Waren, Werken oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ja. Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG verlangt klare und vollständige Angaben über Identität und Kontaktadresse inklusive E-Mail. Für Online-Shops gilt das eindeutig. Für reine Informationsseiten ist es weniger klar, ein vollständiges Impressum ist aber in jedem Fall zu empfehlen.

Was muss mindestens im Impressum stehen?

Laut KMU-Portal des Bundes der Firmenname gemäss Handelsregister, die Postadresse und die E-Mail-Adresse. Eine Telefonnummer wird empfohlen.

Brauche ich ohne Handelsregistereintrag ein Impressum?

Der Gesetzestext knüpft an das Angebot im elektronischen Geschäftsverkehr an, nicht an den Eintrag im Handelsregister. Ohne Eintrag gehören nach unserem Verständnis Vor- und Nachname, die Postadresse und die E-Mail-Adresse ins Impressum. Im Zweifel lassen Sie sich beraten.

Muss die UID ins Impressum?

Das KMU-Portal nennt die UID nicht als Pflichtangabe für die Website. Sie ist aber sinnvoll, weil sie Ihre Firma eindeutig identifiziert und seit 2014 auch für Handelsregister und Mehrwertsteuer gilt.

Ist das Impressum dasselbe wie die Datenschutzerklärung?

Nein. Das Impressum sagt, wer hinter der Website steht. Die Datenschutzerklärung sagt, welche Personendaten Sie bearbeiten, wozu und wer sie erhält. Sie beruht auf Art. 19 des Datenschutzgesetzes und gehört auf eine eigene Seite.

Darf ich nur meinen Markennamen nennen?

Als Ergänzung ja, allein nein. Art. 954a OR verlangt, dass die im Handelsregister eingetragene Firma vollständig und unverändert angegeben wird. Logos und Kurzbezeichnungen dürfen zusätzlich erscheinen.

Reicht ein Impressum-Generator?

Für die Pflichtangaben genügt meist ein einfaches Formular, denn es sind nur wenige Felder. Wichtiger als das Werkzeug ist, dass die Angaben mit dem Handelsregister übereinstimmen und aktuell sind.

Weiterlesen

Quellen

  1. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241, Art. 3 Abs. 1 lit. s, Art. 9 und Art. 23, Fedlex, abgerufen am 28.10.2026. fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/223_223_223/de
  2. KMU-Portal des SECO, «Die Gesetze der Schweiz und der EU», mit Wortlaut und Erläuterung von Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG, abgerufen am 28.10.2026. kmu.admin.ch/de/die-gesetze-der-schweiz-und-der-eu
  3. KMU-Portal des SECO, «Inkrafttreten der Änderungen im UWG und in der PBV (1.4.2012)», abgerufen am 28.10.2026. kmu.admin.ch/de/inkrafttreten-der-anderungen-im-uwg-und-in-der-pbv-142012
  4. KMU-Portal des SECO, «UID-Register, Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) und Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)», abgerufen am 28.10.2026. kmu.admin.ch/de/uid-register-betriebs-und-unternehmensregister-bur-und-unternehmens-identifikationsnummer-uid
  5. Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 100, Art. 931, Art. 945 und Art. 954a, Fedlex, abgerufen am 29.10.2026. fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
  6. Zentraler Firmenindex Zefix, Eidgenössisches Amt für das Handelsregister, abgerufen am 28.10.2026. zefix.admin.ch
  7. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Allgemeine Informationspflichten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.10.2026. gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html

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Zuletzt geprüft am 28. Oktober 2026 von Konstantin Malt · Malt Consulting, Winterthur